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Anspruch auf Schadensersatz bei verspäteter Auskunft

Anspruch auf Schadensersatz bei verspäteter Auskunft

Mit seinem Urteil vom 09.02.2023 – 3 Ca 150/21 hat das Arbeitsgericht Oldenburg einem ehemaligen Mitarbeiter eines Unternehmens 10.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil das Unternehmen dessen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO nicht fristgemäß beantwortet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten angestellt und machte nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen gegenüber der Beklagten sein Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO geltend. Dabei verlangte er Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten die die Beklagte verarbeitete und eine Kopie dieser Daten. Die Beklagte verweigerte diese Auskunft zunächst und legte erst 20 Monate später im Rahmen des Gerichtsprozesses einzelne Unterlagen vor. Im Rahmen der Gerichtsprozesses verlangte der Kläger wegen der verspäteten Auskunft Schadensersatz in Höhe von 10.000€.

Diese sprach das Arbeitsgericht Oldenburg dem Kläger auch zu und vertritt dabei die Auffassung, dass eine verspätete Auskunft alleine einen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO begründet und es des Vortrags und Vorliegens eines immateriellen Schadens seitens des Klägers nicht bedarf. Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Präventivcharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme. Damit knüpft das Arbeitsgericht den Schadensersatzanspruch an das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten und nimmt an, dass schon der bloße Verstoß gegen die Pflichten der DS-GVO einen Schaden begründen.

Die Beklagte hätte im vorliegenden Fall gem. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO das Auskunftsersuchen des Klägers innerhalb eines Monats erfüllen müssen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die genannte Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Beklagte ist jedoch über 20 Monate hinweg ihrer Pflicht nicht nachgekommen. Dies, so das Arbeitsgericht Oldenburg, rechtfertige einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500€ je Monat, in dem die Beklagte Ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist.

Das Urteil ist insofern beachtenswert, da es sich einreiht in die Reihe von Urteilen zum Schadensersatz bei verspäteter, nicht erfüllter oder unvollständig erfüllter Auskunft und gleichzeitig andere Anforderungen an das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs stellt. So lehnen andere Gerichte bspw. in vergleichbaren Fällen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 ab, weil ihrer Ansicht nach der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfüllt ist, da nach dem Erwägungsgrund 146 der DS-GVO ein entsprechender Schaden aus der Verarbeitung von personenbezogenen Daten resultieren müsse. Die Pflicht zu Erfüllung der Auskunft stelle aber gerade keine Verarbeitung im Sinne der DS-GVO dar.

Aufgrund der unterschiedlichen Gerichtspraxis sind Arbeitgeber daher gut beraten, auch Auskunftsersuche ihrer Mitarbeiter ernst zunehmen und diese innerhalb der von der DS-GVO gesetzten Fristen umfassend zu beantworten.

Speicherung von Daten in Wirtschaftsauskunftei auch nach Forderungstilgung erforderlich

Speicherung von Daten in Wirtschaftsauskunftei auch nach Forderungstilgung erforderlich

Die Speicherung von Daten in Wirtschaftsauskunfteien bleibt – anders als bei einem entsprechenden Eintrag in das Schuldnerverzeichnis – trotz Begleichung der Forderung für den festgesetzten Zeitraum von drei Jahren erforderlich.

Dies bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt, das in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 7 U 100/22) die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil (Az.: 3 O 118/22) des Landgerichts Wiesbaden zurückwies.

Ziel der Klägerin war es, die Löschung eines Eintrags aus dem von der Beklagten geführten Register einer Wirtschaftsauskunftei zu erwirken. In der Berufungsinstanz verlangte sie zudem die Verurteilung zu einer Schmerzensgeldzahlung. Der genannte Eintrag wurde 2021 infolge eines Vollstreckungsbescheids über 1.059,99 Euro wegen rückständiger Beitragszahlungen der Klägerin für eine Krankheitskostenversicherung erlassen. Anfang 2022 wurde der Eintrag um die Tatsache ergänzt, dass die Zahlung von der Klägerin beglichen wurde. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass Ihr nach einer Interessenabwägung durch die weitere Speicherung ein erheblicher Schaden drohe und sie ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei.

Die Beklagte wies ihrerseits ebenfalls auf die Durchführung einer Interessenabwägung hin. Sie betonte, dass man sich zunächst monatelang bemüht hatte, um eine Zahlung herbeizuführen und dass ihrer Ansicht nach kein Anspruch auf Löschung gemäß § 17 DSGVO bestehe.

Sowohl das Landgericht Wiesbaden als auch das Oberlandesgericht Frankfurt folgten der Ansicht der Beklagten. So liege keiner der nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bestehenden Gründe zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten in diesem Fall vor. Die Eintragung in das Register der Beklagten sei nicht vergleichbar mit einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis: Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist für jedermann möglich, während das Register der Beklagten nur Auskünfte an deren Vertragspartner erteilt und dies auch nur, wenn ein berechtigtes Interesse dieser vorliegt. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn ein Unternehmen gegenüber einem Kunden mit einer Dienstleistung oder Lieferung in Vorleistung geht und dementsprechend ein wirtschaftliches Risiko eingeht. Durch den Grundsatz des berechtigten Interesses bleibt der Kreis derjenigen, die Zugriff auf die Daten der Klägerin erhalten, deutlich kleiner als bei einem vergleichbaren Eintrag in das Schuldnerverzeichnis.

Ohne die andauernde Speicherung der Daten der Klägerin könne die Beklagte ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht in vollem Umfang erfüllen.  Zudem würde die Löschung des Eintrags einen falschen Eindruck in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Klägerin erwecken, auf die sich trotz des vergleichsweise geringen Geldbetrags Rückschlüsse ziehen lassen.

Die weitere Speicherung und Verarbeitung der hier in Rede stehenden Daten stellt demnach keinen Verstoß gegen die DSGVO dar und erfolgt rechtmäßig.

Ständige Mitarbeiterüberwachung bei Amazon ist zulässig

Ständige Mitarbeiterüberwachung bei Amazon ist zulässig

Mitarbeiter des Versanddienstleisters Amazon, der in Niedersachsen ein Logistikzentrum zur Auslieferung seiner Waren betreibt, werden in bestimmten Arbeitsbereichen mit sogenannte Handscannern ausgestattet, mit deren Hilfe bestimmte Arbeitsschritte minutengenau und aktuell erfasst und ausgewertet werden. Dies diene laut Amazon in erster Linie der Steuerung logistischer Prozesse. Die erhobenen Daten würden daneben auch als Bewertungsgrundlage für Feedbackgespräche und Personalentscheidungen.

Diese Vorgehensweise wurde Amazon im Oktober 2022 von niedersächsische Datenschutzbeauftragten nach Durchführung eines Kontrollverfahrens untersagt. Nach Auffassung der niedersächsischen Datenschutzbeauftragten verstoße die ununterbrochene Erhebung von Leistungsdaten gegen das geltende Datenschutzrecht und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar.

Gegen diese Unterlassungsverfügung klagte Amazon vor dem VG Hannover mit der Begründung, ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und -verarbeitung zu haben. Das Gericht gab dem Versanddienstleister recht und sieht in dem beschriebenen Vorgehen keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Der durch die Überwachung der Mitarbeiter bedingte Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen des Versanddienstleisters.

So seien die erhobenen individuellen Leistungswerte zur Steuerung der Logistikprozesse notwendig, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden zu reagieren und Mitarbeiter flexibel einplanen zu können. Auch hinsichtlich der Nutzung der Daten als Bewertungsgrundlage für Feedbackgespräche und Personalentscheidungen hat das Gericht keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Datenerhebung erfolge weder heimlich und zudem finde „nur“ eine Leistungskontrolle, jedoch keine Verhaltenskontrolle statt.

Das Gericht hat die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg zugelassen. Ob die niedersächsische Datenschutzbeauftragte in Berufung gehen wird, ließ sie in ihrer Pressemitteilung vom 10.02.2023 offen, stellte jedoch klar, dass sie nach wie vor der Auffassung ist, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegt und der durch die minutengenaue Leistungsdatenerhebung sowie deren weitere Verarbeitung entstehende Anpassungs- und Leistungsdruck höher zu gewichten sei als das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens.

Während die niedersächsische Datenschutzbeauftragte und das VG im konkreten Fall unterschiedliche Auffassungen vertreten, sind sie sich in Ihrer Forderung nach einem Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz einig. Schon im April letzten Jahres konstatierte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in einer Entschließung „Die Zeit für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ist „Jetzt“!“

Es bleibt abzuwarten, ob und wann der Gesetzgeber in dieser Sache tätig wird.

Löschfristen

Löschfristen

VerfahrenJahreParagraph
Akkordunterlagen10
Angestelltenversicherung (Belege)10
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage6§ 147 AO, § 257 HGB
Anwesenheitsliste (z.B. Stempelkarte)10§ 147 AO, § 257 HGB
Arbeitgeberzuschusskarten6
Arbeitnehmersparzulage (Verträge)10
Arbeitnehmerüberlassung-Geschäftsunterlagen des Verleihers30§ 147 AO, § 257 HGB
Arbeitsanweisungen6
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen0§ 26 BDSG
Arbeitszeitnachweise (allgemein)2§ 7 Abs. 2 AÜG
Aufzeichnungen6
Außendienstabrechnungen10
Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung10§ 147 AO, § 257 HGB
Betriebskrankenkasse (Buchungsbelege)10
Bewerbungsunterlagen0,5§ 26 BDSG iVm. AGG
Bewirtungsunterlagen10
Bruttolohnlisten6
Dauervorschüsse10
DEÜV-Bescheinigung über Datenübermittlungen1 nach Prüfung§ 16 Abs. 2 ArbZG
Dienstpläne2ArbZG
Doppelbesteuerungsbescheinigung6§ 39 b Abs. 6 i.V.m § 41 Abs. 1 EStG
Eingliederungsverträge10
Elektronische Zugangskontrolle1§ 26 BDSG
Ersatzkassenunterlagen6
Essensmarkenabrechnungen (soweit keine Buchungsbelege)6
Fahrtenbücher10
Fahrtenschreiber-Schaublätter1Art. 14 Abs. 2 VO(EWG) Nr. 3821/85
Fahrtkostenerstattung6§ 41 Abs. 1 EstG i.v.m R38 der Lohnsteuerrichtlinien
Flottenmanagement10§ 147 AO, § 257 HGB
Freistemplerabrechnungen10
Führerscheinerfassung0§ 26 BDSG
Fürsorgeunterlagen6
Gehaltsabrechnungen und -bücher (soweit Bilanzunterlage oder Buchungsbeleg)10
Gehaltsquittungen10
Gehaltsvorschusskonten10
Grundlohnlisten10
Heimarbeit-Entgeltbelege3§ 13 HAGDV 1
Heimarbeit-Personallisten1§ 9 Abs. 3 HAGDV 1
Infektionsschutzgesetz-Gesundheitszeugnis und letzte Dokumentation der Belehrung§ 43 Abs. 5 lfSG
Jahreslohnnachweise für Berufsgenossenschaften10§ 147 AO, § 257 HGB
Jubilarfeierunterlagen10
Jugendarbeitsschutz-Unterlagen2§ 50 Abs. 2 JArbSchG
Kantinenunterlagen10
Kilometergeldabrechnungen10
Kurzarbeitergeldanträge6
Kurzarbeitergeldlisten6
Leasingunterlagen6
Lohnbelege10
Lohnkonto6
Lohnlisten10§ 147 AO, § 257 HGB
Lohnsteuerjahresausgleichsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Lohnsteuerunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Lohnunterlagen6
Lohnvorschusskonten10
Montageversicherungsakten10
Mutterschaftsgeldunterlagen10
Pensionskassenunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Pensionszahlungen10
Personalakten10§ 147 AO, § 257 HGB, § 26 BDSG
Personalunterlagen3§ 26 BDSG, Art. 6 DSGVO
Pfändungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Prämienunterlagen (z.B. Versicherung), soweit Buchungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Reisekostenabrechnungen für Arbeitnehmer/ für Unternehmer10
Rentenversicherungsnachweise6
Sozialpläne6
Sozialversicherungsbeitragskonten6
Sozialversicherungsunterlagen6§ 147 AO, § 257 HGB
Sparprämienanträge6
Spesenabrechnung10§ 147 AO, § 257 HGB
Stundenlohnzettel als Buchungsbelege10
Telefonbuch0§ 26 BDSG
Trennungsgeldermittlungen10
Überstundenliste10§ 147 AO, § 257 HGB
Unfallversicherungsunterlagen6
Unterlagen der Sozialversicherung1§ 28p SGB IV
Unternehmerlohnverrechnungen6
Urlaubsanträge3
Urlaubsgenehmigung (soweit buchungsrelevant)0§ 26 BDSG, Art. 6 DSGVO
Urlaubslisten für Rückstellungen10
Vermögenswirksame Leistungen (siehe Anmerkungen)6
Verpfändungsunterlagen10
Vorschusskonten10
Vorschusslisten als Buchungsbelege10
Weihnachtsgratifikation10
Werbegeschenknachweise10
Werksrentenanträge6
Zuschüsse des Arbeitgebers10
Abmahnungen3§ 195 BGB
Abrechnungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Abschlagszahlungen10§ 147 AO, § 257 HGB
Abschlussbuchungsbelege10§ 147 AO, § 257 HGB
Abschlusskonten10§ 147 AO, § 257 HGB
Abschlussrechnungen10§ 147 AO, § 257 HGB
Abschreibungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Abtretungserklärungen6
Abwertungsbelege10§ 147 AO, § 257 HGB
Akkreditive6
Aktennotizen, Gesprächsprotokolle10§ 147 AO, § 257 HGB
Aktenvermerke6
An-, Ab- und Ummeldungen zur Krankenkasse6
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung10
Angebote (erhaltene und Kopien versandter)6
Anhang (zum Jahresabschluss)10
Anlageninventare10
Anlagenkartei10
Anlagenunterhaltungskosten10
Anlagenverzeichnis10
Anlagevermögensbücher und -karteien10
Anleihebücher6
Anleihen6
Anwesenheitslisten (wenn für die Lohnbuchhaltung erforderlich)6
Anzahlungsunterlagen6
Arbeitssicherheit10§ 26 BDSG
Auftragsbestätigungen6
Auftragsbücher10
Auftragskostenbelege10
Auftragszettel10
Ausfuhrunterlagen10
Ausgangsrechnungen10
Ausschusslisten als Buchungsbelege10
Außenhandelsunterlagen6
Auszahlungsbelege10
Bahnabrechnungen10
Bahnfrachtbriefe6
Bankauszüge, Bankbelege10§ 147 AO, § 257 HGB
Bankbelege10
Bankbürgschaften6
Bareinkaufs- und -verkaufsrechnungen10
Beauftragtenübersicht3§ 26 BDSG
Beförderungspapiere6
Beherrschungsverträge10
Belege, Sammelbelege, Beleglisten soweit Buchungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Belege, soweit Buchungsfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)10§ 147 AO, § 257 HGB
Bestands- berichtigungen/Ermittlungen/Verzeichnisse10
Bestellabwicklung/Vertragsprozess10§ 147 AO, § 257 HGB
Besucherliste1Art. 6 DSGVO
Betriebliche Altersversorgung10§ 147 AO, § 257 HGB
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen10
Betriebskostenabrechnung (soweit keine Buchungsbelege)6
Betriebskostenrechnungen10
Betriebsprüfungsberichte6
Betriebsunfallunterlagen6
Bilanzbücher10
Bilanzen (Jahresbilanzen)10
Bilanzkonten10
Bilanzprotokolle für die EDV10
Bilanzunterlagen10
Bons10
Börsenaufträge6
Bruttoerlösnachweise6
Buchführungsprogramme10§ 147 AO, § 257 HGB
Buchführungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Buchhaltung Debitorenverwaltung10§ 147 AO, § 257 HGB
Buchhaltung Kreditorenverwaltung10§ 147 AO, § 257 HGB
Buchungsanweisungen10
Buchungsbelege10
Buchungsprotokolle für die EDV10
Bürgschaftsinformationen (nach Vertragsende)10§ 147 AO, § 257 HGB
Bürgschaftsunterlagen6
Clearing-Belege10
Code-Pläne für Verständnis der Buchführung10
COM-Verfahrensbeschreibungen10
Computerausdrucke mit Buchungsdaten10
Darlehenskonto10
Darlehensunterlagen6§ 147 AO, § 257 HGB
Dauerauftragsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Debitorenbuchhaltung6§ 147 AO, § 257 HGB
Debitorenkonten10
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlagen)10
Deklarationen (Versandunterlagen)6
Depotauszüge (soweit nicht Inventare)10
Depotbestätigungen10
Depotbücher10
Devisenunterlagen6
Dokumentation für Programme und Systeme bei EDV10
E-Mail6§ 147 AO, § 257 HGB
EDV-Journal10
Einfuhrunterlagen6
Eingangsüberweisungsträger6
Einheitswertunterlagen6
Einkaufsbücher10
Einnahmenüberschussrechnung10
Einzahlungsbelege10
Energieverbrauchsunterlagen6
Erlösjournale10
Eröffnungsbilanzen10
Essenmarkenabrechnungen10§ 147 AO, § 257 HGB
Exportunterlagen6
Expressauslieferungsbücher10
Fahrtkostenerstattungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Fakturierjournale10
Fehlerjournale als Buchungsbelege10
Fehlerprotokoll bei EDV-Buchführung10
Finanzberichte6
Firewall7 TageArt. 6 f) DSGVO
Frachtbriefe6
Frachtunterlagen6
Fremdenbücher (Hotel- und Pensionsgewerbe)10
Gebrauchsmusterunterlagen6
Gehaltskonten10§ 147 AO, § 257 HGB
Gehaltslisten10§ 147 AO, § 257 HGB
Geschäftsberichte10
Geschäftsbriefe10§ 147 AO, § 257 HGB
Geschenknachweise6§ 147 AO, § 257 HGB
Gesellschaftsverträge10
Gewährleistungsverpflichtungen6
Gewerbesteuerunterlagen6
Gewinn- und Verlustrechnung10
Gewinnabführungsverträge10
Gewinnfeststellungen6
Grundbuchauszüge10
Grundstücksunterlagen6
Gutschriftanzeigen10
Haftungsverhältnisunterlagen als Bilanzunterlagen10
Handelsbilanz10
Handelsbriefe (mit Ausnahme von Rechnungen/Gutschriften)6
Handelsbücher10
Handelsregisterauszüge6
Hauptabschlussübersicht10
Hauptbücher und -karteien10
Hauptbuchkonten10
Hypothekenpfandbriefe6
Importrechnungen10
Importunterlagen6
Inkassobücher,-karteien,-quittungen10§ 147 AO, § 257 HGB
Internetgateway7 TageArt. 6 f) DSGVO
Inventare10
Inventarisierung
Hard- und Software
10§ 147 AO, § 257 HGB
Investitionsabrechnungen6
Investitionszulagenunterlagen6
Jahresabschlüsse10
Jahresabschlusserläuterungen10
Jahresabschlusslisten10
Jahreskontoblätter10
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent10
Jubiläumsunterlagen10
Kalkulationsunterlagen6
Kapitalerhöhungsunterlagen6
Kapitalverkehrsteuerunterlagen6
Kassenberichte10
Kassenbücher u. -blätter10
Kassenstreifen6
Kassenzettel (Buchungsunterlage)10
Kaufverträge6
Kommissionslisten6
Kontenregister10
Kontoauszüge10§ 147 AO, § 257 HGB
Kontokorrentbücher10
Korrespondenz mit Lieferanten10§ 147 AO, § 257 HGB
Kostenartenpläne10
Kostenstellenpläne6
Kostenträgerrechnung6
Kostenträgerrechnung (Bewertungsunterlage)10
Kostenvoranschläge6
Kreditorenbuchhaltung10§ 147 AO, § 257 HGB
Kreditorenkonten10
Kreditunterlagen6
Ladescheine10
Lageberichte10
Lagerbuchführungen10
Lagerprotokolle6
Lastschriftanzeigen10§ 147 AO, § 257 HGB
Leergutabrechnungen6
Lieferscheine10
Liquidation einer GmbH (Bücher und Schriften)10
Lizenzunterlagen10
Lohnkontenarten10§ 147 AO, § 257 HGB
Luftfrachtbriefe6
Magnetbänder (mit Buchfunktion)10
Mahnbescheide6
Mahnungen6
Mahnvorgänge10§ 147 AO, § 257 HGB
Maklerschlussnoten6
Materialabrechnungen10
Materialanforderungen10§ 147 AO, § 257 HGB
Materialbeanstandungen6
Materialentnahmescheine6
Mietverträge (nach Vertragsende)6§ 147 AO, § 257 HGB
Nebenbücher10
Nettolohnlisten10
Nutzflächenermittlung10
Obligationen6
Offenbarungseidanträge6§ 147 AO, § 257 HGB
Offene-Posten-Listen10
Orderpapiere6
Organigramm0§ 26 BDSG
Organisationsunterlagen der Buchführung10
Organschaftsabrechnungen10
Organschaftsverträge10
Pachtverträge (nach Vertragsende)6§ 147 AO, § 257 HGB
Patentunterlagen6
Patientenakten (Krankengeschichte), ambulant und stationärOkt 30§ 147 AO, § 257 HGB
Pensionsrückstellungsunterlagen10
Pfandleihbücher10
Portokassenbücher10
Postaufträge6
Preislisten6
Preisvereinbarungen6
Privatentnahmebelege10
Programmbeschreibung für EDV10
Proteste (Scheck, Wechsel)6
Protokolle (Buchungsbelege)10
Protokolle (soweit keine Buchungsbelege)6
Provisionsabrechnungen mit Unterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Prozessakten10
Prüfungsberichte (des Abschlussprüfers)10
Qualitätsberichte6
Quittungen10
Quittungen, wenn Buchungsunterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Rechnungen und -Unterlagen10§ 147 AO, § 257 HGB
Rechnungsabgrenzungsermittlung10
Rechtsstreitfälle mit allen Unterlagen, Klageakten (nach Verfahrensabschluss)30§ 197 BGB
Registrierkassenstreifen (soweit keine Buchungsbelege)6
Reisekostenabrechnungen6§ 147 AO, § 257 HGB
Repräsentationsaufwendungen10
Repräsentationskosten10
Rückstellungsunterlagen10
Rückwareneingangsjournale6
Sachanlagevermögenskarteien10
Sachkonten10
Saldenbestätigungen10
Saldenbilanzen10
Schadensmeldungen und -unterlagen6
Scheck- und Wechselunterlagen6
Scheckbestandsaufnahmen10
Schecks10
Schreiben im Rahmen eines Unternehmens (soweit Handelsgeschäfte)6
Schriftwechsel (auch innerbetrieblich)10§ 147 AO, § 257 HGB
Schufaauskunft, etc.10§ 147 AO, § 257 HGB
Schuldtitel10
Sicherungsübereignungen6
Skontounterlagen10
Sondergutschriften10
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung10
Spendenbescheinigungen10§ 147 AO, § 257 HGB
Steuerbescheide10
Steuererklärung10
Steuerrückstellungsberechnungen10
Stornobelege10
Strahlenschutz-Anwendungen (Aufzeichnungen)10§ 147 AO, § 257 HGB
Strahlenschutz-Anwendungen (Röntgenbilder)30§ 147 AO, § 257 HGB
Strahlenschutz-Belehrungen (RÖV)10§ 147 AO, § 257 HGB
Strahlenschutz-Gesundheitsakte (RÖV)30§ 147 AO, § 257 HGB
Strahlenschutz-Messergebnisse30§ 147 AO, § 257 HGB
Tankkartenabrechnung10§ 147 AO, § 257 HGB
Teilzahlungsbelege6
Telefonanlage0,5TKG
Telefonkostennachweise10§ 147 AO, § 257 HGB
Terminverwaltung1Art. 6 DSGVO
Testate als Bilanzteil10
Transportschadenunterlagen6
Transportversicherungsanmeldungen6
Überweisungsbelege10
Umbuchungsbelege10
Umsatzstatistik10§ 147 AO, § 257 HGB
Umsatzsteuervergütungen10
Umsatzsteuervoranmeldungen10
Umwandlungsbilanzen10
Valuta-Belege10
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)10
Verfrachtungsaufträge6
Verkaufsbücher, -journale10
Vermögensteuerunterlagen6
Vermögensverzeichnis10
Verrechnungskonten10
Verrechnungspreisunterlagen10
Versand- und Frachtunterlagen6
Verschiffungsunterlagen als Buchungsbelege10
Versicherungspolicen6
Versteigerungsunterlagen6
Verträge10§ 147 AO, § 257 HGB
Vertreterunterlagen6
Verwahrungsbücher für Wertpapiere10
Videoüberwachung10Art. 6 DSGVO
Viehregister10
Vollmachten (Urkunden)6
Vollständigkeitserklärungen10
Vorauszahlungsbelege10
Währungsforderungen10
Warenabgabescheine6§ 147 AO, § 257 HGB
Warenbestandsaufnahmen10§ 147 AO, § 257 HGB
Wareneingangs- und -ausgangsbücher10§ 147 AO, § 257 HGB
Warenverkehrsbescheinigungen6§ 147 AO, § 257 HGB
Website, Logdateien7 TageArt. 6 f) DSGVO
Wechsel als Buchungsbeleg10
Werbekosten, Belege über10
Werkstattabrechnungen10
Werkzeugkosten, Belege über10
Werkzeugregister als Inventar10
Wertberichtigungen10
Wertpapieraufstellungen als Bilanzunterlagen10
Wertpapierkurse als Buchungsbelege10
Zahlungsanweisungen/-belege10
Zahlungsträger10
Zeichnungsvollmachten6
Zessionen6
Zinsabrechnungen10
Zollbelege6
Zollbelege über Einfuhrumsatzsteuer10
Zugangsbelege10
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel, Wechsel des Wirtschaftsjahres)10
Privacy Shield 2.0!?

Privacy Shield 2.0!?

US-Präsident Joe Biden hat am 07. Oktober 2022 eine neue Exekutivanordnung unterzeichnet, die den Weg zu einem neuen EU-US Datenschutzabkommen (European Union-U.S. Data Privacy Framework) ebnen soll, welches US-Präsident Biden und EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen bereits im Frühjahr dieses Jahres ankündigt haben.

Mit den Vorgaben der Exekutivanordnung soll künftig wieder ein rechtlich sicherer Datenaustausch zwischen der EU und den USA möglich werden, nachdem im Juni 2020 der Europäische Gerichtshof (EUGH) das bis dato bestehende Datenschutzabkommen des Privacy Shields für unzureichend erklärt hatte.

Die neuen Regelungen sollen den Schutz personenbezogener Daten von EU-Bürgern vor dem Zugriff US-amerikanischer Geheimdienste verbessern und es betroffenen Personen ermöglichen, sich künftig effektiver gegen Überwachungsmaßnahmen der Geheimdienste zur Wehr zu setzen.

Dennoch bleiben Massenüberwachungen (sog. bulk collections) ausdrücklich erlaubt, auch wenn diese nur unter bestimmten, in der Exekutivanordnung näher benannten, Voraussetzungen genehmigt werden. So müssen bspw. die Aktivitäten der Geheimdienste verhältnismäßig und die Erhebung von Daten auf das notwendige Maß beschränkt sein.

Hinsichtlich der Frage, wann eine Massenüberwachung zur Anwendung kommen kann, legt die Exekutivanordnung verschiedene Szenarien fest, darunter unter anderem der Schutz vor Terrorismus, Spionage und Cybersicherheitsbedrohungen.

Neben den Regelungen, die Klarheit über das ob und wie geheimdienstlicher Überwachungsmaßnahmen schaffen sollen, sieht die Exekutivanordnung auch ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vor, mit dem sich die EU-Bürger gegen entsprechende Geheimdienstaktivitäten zur Wehr setzen können sollen.

Auf erster Ebene soll dabei ein sogenannter Bürgerrechtsbeauftragter (Civil Liberties Protection Officer) Beschwerden betroffener Personen untersuchen und feststellen, ob die zugrundeliegenden Maßnahmen gegen die Regelungen der Exekutivanordnung oder sonstige US-amerikanische Reglungen verstoßen haben.

Auf zweiter Ebene sollen betroffene Personen die Möglichkeit haben, gegen die Entscheidung des Bürgerrechtsbeauftragten einen Antrag auf Überprüfung durch ein sog. Datenschutzüberprüfungsgericht (Data Protection Review Court) zu stellen.

Für eine Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Exekutivverordnung durch die US-Geheimdienste ist das sog. Privacy and Civil Liberties Oversight Board zuständig. Das Privacy and Civil Liberties Oversight Board prüft ebenfalls, ob die Geheimdienste im Beschwerdefalle mit dem Bürgerrechtsbeauftragten und dem Datenschutzüberprüfungsgericht kooperieren und deren Vorgaben entsprechend einhalten.

Ob mit der Exekutivanordnung künftig wieder ein rechtssicherer Datenaustausch zwischen der EU und den USA möglich wird, muss nun insbesondere von der EU-Kommission geprüft und entschieden werden.

 

Hierbei ist auch zu entscheiden, ob die Regelungen der Exekutivanordnung eine Überwachung von EU-Bürgern ausschließlich auf eine verhältnismäßige Überwachung im Sinne des Art. 52 der europäischen Grundrechtscharta beschränken und sicherstellen, dass Rechtsbehelfe im Sinne des Art. 47 der europäischen Grundrechtscharta garantiert werden.

 

Links:

Fact Sheet “Executive Order”

https://www.whitehouse.gov/briefing-room/statements-releases/2022/10/07/fact-sheet-president-biden-signs-executive-order-to-implement-the-european-union-u-s-data-privacy-framework/

 

Executive Order

https://www.whitehouse.gov/briefing-room/presidential-actions/2022/10/07/executive-order-on-enhancing-safeguards-for-united-states-signals-intelligence-activities/

 

Questions & Answers: EU-U.S. Data Privacy Framework

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_22_6045

 

Kommerzielles Interesse stellt ein legitimes Interesse im Sinne der DS-GVO dar

Kommerzielles Interesse stellt ein legitimes Interesse im Sinne der DS-GVO dar

Die EU-Kommission hat in einem Brief an die niederländische Aufsichtsbehörde klargestellt, dass ein rein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO darstellen kann.

Nach der DS-GVO müssen Unternehmen einen Grund haben, die Daten der Nutzer zu verarbeiten. So ist eine Verarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist. Jedoch wurde der Begriff des berechtigten Interesses nie klar definiert. Unternehmen kämpfen mit der Frage, was legitim ist und was nicht.

Die niederländische Aufsichtsbehörde hat in der Vergangenheit öfters klargestellt, dass ein rein kommerzielles Interesse an sich, wie z.B. Marketing, nicht geeignet sei, um eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen.

Die europäische Kommission hat der niederländischen Behörde daraufhin mitgeteilt, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nicht absolut sei. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist daher immer gegen andere Rechte abzuwägen, wie z.B. das Recht auf unternehmerische Freiheit, das als Grundrecht in der EU-Charta verankert ist. 

Das Ergebnis einer Abwägungsprüfung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie bspw. der Art der Daten und ihrer Sensibilität bzgl. des Privatlebens der betroffenen Person. Demnach kann man nicht generell behaupten, dass ein rein kommerzielles Interesse die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen kann, da dies auf der Grundlage einer konkreten Abwägungsprüfung zu beurteilen ist.

Schließlich legte die Europäische Kommission dar, dass das Ziel der DS-GVO nicht die Erschwerung der Geschäftstätigkeiten sei. Stattdessen solle sie die den Betrieb der Unternehmen ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau personenbezogener Daten gewährleisten.

Infolgedessen dürfen Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf rein kommerzielle Interessen stützen, sofern die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.