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Mit seinem Urteil vom 09.02.2023 – 3 Ca 150/21 hat das Arbeitsgericht Oldenburg einem ehemaligen Mitarbeiter eines Unternehmens 10.000 € Schadensersatz zugesprochen, weil das Unternehmen dessen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO nicht fristgemäß beantwortet hat.

Der Kläger war bei der Beklagten angestellt und machte nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen gegenüber der Beklagten sein Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DS-GVO geltend. Dabei verlangte er Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten die die Beklagte verarbeitete und eine Kopie dieser Daten. Die Beklagte verweigerte diese Auskunft zunächst und legte erst 20 Monate später im Rahmen des Gerichtsprozesses einzelne Unterlagen vor. Im Rahmen der Gerichtsprozesses verlangte der Kläger wegen der verspäteten Auskunft Schadensersatz in Höhe von 10.000€.

Diese sprach das Arbeitsgericht Oldenburg dem Kläger auch zu und vertritt dabei die Auffassung, dass eine verspätete Auskunft alleine einen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO begründet und es des Vortrags und Vorliegens eines immateriellen Schadens seitens des Klägers nicht bedarf. Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Präventivcharakter und eine Abschreckungsfunktion zukomme. Damit knüpft das Arbeitsgericht den Schadensersatzanspruch an das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten und nimmt an, dass schon der bloße Verstoß gegen die Pflichten der DS-GVO einen Schaden begründen.

Die Beklagte hätte im vorliegenden Fall gem. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO das Auskunftsersuchen des Klägers innerhalb eines Monats erfüllen müssen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die genannte Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Die Beklagte ist jedoch über 20 Monate hinweg ihrer Pflicht nicht nachgekommen. Dies, so das Arbeitsgericht Oldenburg, rechtfertige einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500€ je Monat, in dem die Beklagte Ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist.

Das Urteil ist insofern beachtenswert, da es sich einreiht in die Reihe von Urteilen zum Schadensersatz bei verspäteter, nicht erfüllter oder unvollständig erfüllter Auskunft und gleichzeitig andere Anforderungen an das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs stellt. So lehnen andere Gerichte bspw. in vergleichbaren Fällen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 ab, weil ihrer Ansicht nach der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfüllt ist, da nach dem Erwägungsgrund 146 der DS-GVO ein entsprechender Schaden aus der Verarbeitung von personenbezogenen Daten resultieren müsse. Die Pflicht zu Erfüllung der Auskunft stelle aber gerade keine Verarbeitung im Sinne der DS-GVO dar.

Aufgrund der unterschiedlichen Gerichtspraxis sind Arbeitgeber daher gut beraten, auch Auskunftsersuche ihrer Mitarbeiter ernst zunehmen und diese innerhalb der von der DS-GVO gesetzten Fristen umfassend zu beantworten.