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Die Speicherung von Daten in Wirtschaftsauskunfteien bleibt – anders als bei einem entsprechenden Eintrag in das Schuldnerverzeichnis – trotz Begleichung der Forderung für den festgesetzten Zeitraum von drei Jahren erforderlich.

Dies bekräftigte das Oberlandesgericht Frankfurt, das in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 7 U 100/22) die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil (Az.: 3 O 118/22) des Landgerichts Wiesbaden zurückwies.

Ziel der Klägerin war es, die Löschung eines Eintrags aus dem von der Beklagten geführten Register einer Wirtschaftsauskunftei zu erwirken. In der Berufungsinstanz verlangte sie zudem die Verurteilung zu einer Schmerzensgeldzahlung. Der genannte Eintrag wurde 2021 infolge eines Vollstreckungsbescheids über 1.059,99 Euro wegen rückständiger Beitragszahlungen der Klägerin für eine Krankheitskostenversicherung erlassen. Anfang 2022 wurde der Eintrag um die Tatsache ergänzt, dass die Zahlung von der Klägerin beglichen wurde. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass Ihr nach einer Interessenabwägung durch die weitere Speicherung ein erheblicher Schaden drohe und sie ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei.

Die Beklagte wies ihrerseits ebenfalls auf die Durchführung einer Interessenabwägung hin. Sie betonte, dass man sich zunächst monatelang bemüht hatte, um eine Zahlung herbeizuführen und dass ihrer Ansicht nach kein Anspruch auf Löschung gemäß § 17 DSGVO bestehe.

Sowohl das Landgericht Wiesbaden als auch das Oberlandesgericht Frankfurt folgten der Ansicht der Beklagten. So liege keiner der nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO bestehenden Gründe zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten in diesem Fall vor. Die Eintragung in das Register der Beklagten sei nicht vergleichbar mit einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis: Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist für jedermann möglich, während das Register der Beklagten nur Auskünfte an deren Vertragspartner erteilt und dies auch nur, wenn ein berechtigtes Interesse dieser vorliegt. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn ein Unternehmen gegenüber einem Kunden mit einer Dienstleistung oder Lieferung in Vorleistung geht und dementsprechend ein wirtschaftliches Risiko eingeht. Durch den Grundsatz des berechtigten Interesses bleibt der Kreis derjenigen, die Zugriff auf die Daten der Klägerin erhalten, deutlich kleiner als bei einem vergleichbaren Eintrag in das Schuldnerverzeichnis.

Ohne die andauernde Speicherung der Daten der Klägerin könne die Beklagte ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nicht in vollem Umfang erfüllen.  Zudem würde die Löschung des Eintrags einen falschen Eindruck in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Klägerin erwecken, auf die sich trotz des vergleichsweise geringen Geldbetrags Rückschlüsse ziehen lassen.

Die weitere Speicherung und Verarbeitung der hier in Rede stehenden Daten stellt demnach keinen Verstoß gegen die DSGVO dar und erfolgt rechtmäßig.