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Die EU-Kommission hat in einem Brief an die niederländische Aufsichtsbehörde klargestellt, dass ein rein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse im Sinne Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO darstellen kann.

Nach der DS-GVO müssen Unternehmen einen Grund haben, die Daten der Nutzer zu verarbeiten. So ist eine Verarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist. Jedoch wurde der Begriff des berechtigten Interesses nie klar definiert. Unternehmen kämpfen mit der Frage, was legitim ist und was nicht.

Die niederländische Aufsichtsbehörde hat in der Vergangenheit öfters klargestellt, dass ein rein kommerzielles Interesse an sich, wie z.B. Marketing, nicht geeignet sei, um eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen.

Die europäische Kommission hat der niederländischen Behörde daraufhin mitgeteilt, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten nicht absolut sei. Das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist daher immer gegen andere Rechte abzuwägen, wie z.B. das Recht auf unternehmerische Freiheit, das als Grundrecht in der EU-Charta verankert ist. 

Das Ergebnis einer Abwägungsprüfung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie bspw. der Art der Daten und ihrer Sensibilität bzgl. des Privatlebens der betroffenen Person. Demnach kann man nicht generell behaupten, dass ein rein kommerzielles Interesse die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen kann, da dies auf der Grundlage einer konkreten Abwägungsprüfung zu beurteilen ist.

Schließlich legte die Europäische Kommission dar, dass das Ziel der DS-GVO nicht die Erschwerung der Geschäftstätigkeiten sei. Stattdessen solle sie die den Betrieb der Unternehmen ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau personenbezogener Daten gewährleisten.

Infolgedessen dürfen Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten auf rein kommerzielle Interessen stützen, sofern die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.