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Der Personenbezug von IP Adressen wird von Aufsichtsbehörden generell angenommen. Dieser Auffassung ist auch das Amtsgericht Berlin gefolgt.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellt diese seit langem geltende Prämisse jetzt in Frage. In der Entscheidung 5W126/10 äußern sich die Richter bezüglich des generellen Personenbezugs von IP Adressen sehr kritisch.

“Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (dort. Tz. 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen.”

Mit dieser Oberlandesgerichtsrechtsprechung kann nicht uneingeschränkt an der bisherigen Prämisse festgehalten werden.

Der Gesetzgeber ist hier gefragt, in der anstehenden Änderung des TMG eine endgültige Entscheidung in der Frage des Personenbezugs von IP Adressen zu treffen.