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Laut einer Meldung von Golem.de hat das Landgericht Berlin die Verwendung des Facebook Like Buttons als nicht wettbewerbswidrig angesehen.

Diese Entscheidung sollte aus Datenschutzsicht nicht falsch verstanden werden. Der Facebook Like Button ist weiterhin zumindest problematisch wenn nicht sogar gänzlich unzulässig.

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung lediglich über die wettbewerbsrechtliche Komponente entschieden und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es durch die Verwendung des Buttons nicht zu einem Wettbewerbsvorteil kommt.

Das Gericht erkennt richtigerweise, dass Datenschutzrechte grundsätzlich nicht die Wettbewerber schützen sollten, es verkennt in dieser Entscheidung aber den Wettbewerbsvorteil, den positive Bewertungen einer Seite oder eines Angebots darstellen. Dieser Vorteil wird unter Missachtung von geltendem Medienrecht erlangt.

Weiterhin muss die Zulässigkeit des Facebook Like Buttons hinterfragt werden.