Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Anfrage des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vier Fragen zum Datenschutz im Rahmen eines Online Gewinnspiels zu klären.
- Auf die erste Frage, ob ein vorbelegtes Kreuz, das abgewählt werden kann, eine Einwilligung nach alter und vor allem neuer Rechtslage ist, hat der EuGH ablehnend reagiert. Eine wirksame Einwilligung ist immer mit einer aktiven Handlung verbunden.
- In der zweiten Frage hat der EuGH festgestellt, dass alle Daten, die auf dem Endgerät gespeichert werden und vom Endgerät gelesen werden, als datenschutzrelevante Informationen gewertet werden. Auf einen direkten Personenbezug kommt es nicht an.
- Zum Umfang der Einwilligungserklärung und damit auch der Datenschutzerklärung hat der EuGH ausgeführt, dass der Nutzer in die Lage versetzt werden muss, die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage zu geben. Dem Nutzer müssen die Informationen klar verständlich und ausreichend detailliert gegeben werden, damit er die Funktionsweise des Cookies verstehen kann.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Datenverarbeitung nach aktueller Rechtslage durch die Datenschutzgrundverordnung und damit Art. 6 DS-GVO geregelt wird.
Dies bedeutet in der Praxis, dass funktionale Cookies (z.B. Warenkorb oder Spracheinstellungen) weiterhin vom „berechtigten Interesse“ umfasst sind und hier keine Einwilligung erforderlich ist. Dies dürfte auch auf Cookies zur Analyse des eigenen Webtraffics zutreffen.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, Cookie Identifier mit Personendaten zu Marketingzwecken verknüpft werden, wird zukünftig das berechtigte Interesse nicht als Rechtsgrundlage ausreichen.
- EuGH – Planet49 Entscheidung – http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
- DSK – Stellungnahme zum Telemediengesetz – https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf
- BVDW – Ausführliche Bewertung – https://www.bvdw-datenschutz.de/urteil/eugh-urteil-zu-planet49-wenn-cookie-einwilligung-dann-aktiv