Zum privat mitgenutzten E-Mail Account geht das Landgericht Berlin Brandenburg in seiner Entscheidung 4 Sa 2132/10 davon aus, dass
- der Arbeitgeber auch bei erlaubter privater Nutzung des dienstlichen E-Mail Accounts nicht Telekommunikationsanbieter wird.
- der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers im Rahmen einer Güterabwägung mit den Interessen des Arbeitgebers im Einzelfall ermittelt werden muss
In dem Unternehmen besteht eine Betriebsvereinbarung, die die Nutzung des dienstlichen E-Mail Accounts für private Zwecke in geringen Umfang erlaubt, wenn die privaten E-Mails mit dem Zusatz „privat“ im Betreff gekennzeichnet sind. Im Weiteren regelt die Betriebsvereinbarung, unter welchen Voraussetzungen eine Kontrolle, insbesondere eine Inhaltskontrolle der privaten Emails möglich ist.
Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Arbeitgeber, der lediglich seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung des dienstlichen E-Mail Accounts gestattet, kein Dienstanbieter im Sinne des Telekommunikationsnetzes ist. Das Gericht begründet diese Auffassung damit, dass der Arbeitgeber werde, Telekommunikationsleistungen geschäftsmäßig erbringe noch an deren Erbringung mitwirke.
Das Gericht führt ergänzend aus, dass selbst bei der Annahme der Arbeitgeber sei, Anbieter, § 88 TKG im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG nur die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs schütze. Nach Auffassung des Gerichts erstrecke sich der Schutzbereich nicht mehr auf die außerhalb des Telekommunikationsvorgangs gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation.
Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts endet der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in dem Moment in dem die E-Mail beim Empfänger angekommen, und damit der Übertragungsvorgang beendet ist. Auch die zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht mehr von Art. 10 GG geschützt. Als Konsequenz dieser Rechtsauffassung unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf die Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.