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Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.

Der Europäische Gesetzgeber sieht für die Fälle der

  1. neuen Technologien
  2. Art
  3. Umfangs
  4. Umstände
  5. Zwecke

eine mögliche Gefährdung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Diesen Gefahren soll mit einer Risikofolgenabschätzung begegnet werden.