Unter folgendem Link ist der Referentenentwurf zum Erlass eines Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetzes enthalten.
http://www.arbrb.de/media/Entwurf-ABDSG.pdf
[info_box type=“note_box“]Unser Kurs EU-Datenschutzgrundverordnung wird sich intensiv mit dieser Thematik auseinandersetzten.
Mehr zum Kurs EU-Datenschutzgrundverordnung
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Regelungsziele:
- Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung im öf- fentlichen Interesse (§ 4 ABDSG-E) und die Verarbeitung besonderer Katego- rien personenbezogener Daten (§ 5 ABDSG-E);
- Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Weiterverarbeitungen zu anderen Zwecken (§ 6 ABDSG-E);
- umfassende Regelung der Betroffenenrechte im Anwendungsbereich der Ver- ordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 3 ABDSG-E); die mit dem Gesetzentwurf vor- genommenen Beschränkungen der Betroffenenrechte erfolgen unter Berück- sichtigung des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und orientieren sich sehr weitgehend an den bestehenden Regelungen des Bundesdatenschutz- gesetzes;
- Ergänzende Regelungen zur Bestellung von Beauftragten für den Daten- schutz (§ 14 ABDSG-E);
- Ausgestaltung der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (Kapitel 5 ABDSG-E);
- Festlegung der deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzaus- schuss; gemeinsamer Vertreter im Ausschuss ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; als Stellvertreter wählt der Bun- desrat den Leiter einer Aufsichtsbehörde eines Landes (§§ 29-31 ABDSG-E);
- Sicherstellung geeigneter Garantien zur rechtmäßigen Ausübung der Auf- sichtsbefugnisse einschließlich entsprechender Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 28 ABDSG-E);
- Erhalt der Vorschriften zu Auskunfteien und Scoring sowie Regelung weiterer besonderer Verarbeitungssituationen (Kapitel 7 ABDSG-E);
- Ausgestaltung des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 8 ABDSG-E) sowie Schaffung von Bußgeldtatbeständen bei Verstößen gegen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.