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Unter folgendem Link ist der Referentenentwurf zum Erlass eines Allgemeinen Bundesdatenschutzgesetzes enthalten.

 

http://www.arbrb.de/media/Entwurf-ABDSG.pdf

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Mehr zum Kurs EU-Datenschutzgrundverordnung

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Regelungsziele:

  • Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenverarbeitung im öf- fentlichen Interesse (§ 4 ABDSG-E) und die Verarbeitung besonderer Katego- rien personenbezogener Daten (§ 5 ABDSG-E);
  • Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Weiterverarbeitungen zu anderen Zwecken (§ 6 ABDSG-E);
  • umfassende Regelung der Betroffenenrechte im Anwendungsbereich der Ver- ordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 3 ABDSG-E); die mit dem Gesetzentwurf vor- genommenen Beschränkungen der Betroffenenrechte erfolgen unter Berück- sichtigung des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und orientieren sich sehr weitgehend an den bestehenden Regelungen des Bundesdatenschutz- gesetzes;
  • Ergänzende Regelungen zur Bestellung von Beauftragten für den Daten- schutz (§ 14 ABDSG-E);
  • Ausgestaltung der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (Kapitel 5 ABDSG-E);
  • Festlegung der deutschen Vertretung im Europäischen Datenschutzaus- schuss; gemeinsamer Vertreter im Ausschuss ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; als Stellvertreter wählt der Bun- desrat den Leiter einer Aufsichtsbehörde eines Landes (§§ 29-31 ABDSG-E);
  • Sicherstellung geeigneter Garantien zur rechtmäßigen Ausübung der Auf- sichtsbefugnisse einschließlich entsprechender Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 28 ABDSG-E);
  • Erhalt der Vorschriften zu Auskunfteien und Scoring sowie Regelung weiterer besonderer Verarbeitungssituationen (Kapitel 7 ABDSG-E);
  • Ausgestaltung des Verfahrens zur Verhängung von Geldbußen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (Kapitel 8 ABDSG-E) sowie Schaffung von Bußgeldtatbeständen bei Verstößen gegen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.