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Art. 35 Datenschutz-Folgenabschätzung

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.

Der Europäische Gesetzgeber sieht für die Fälle der

  1. neuen Technologien
  2. Art
  3. Umfangs
  4. Umstände
  5. Zwecke

eine mögliche Gefährdung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Diesen Gefahren soll mit einer Risikofolgenabschätzung begegnet werden.

Drittlandstranfer nach der EU DSGVO

Drittlandstranfer nach der EU DSGVO

Der GDD Arbeitskreis “Datenschutz International” hat ein

“Whitepaper zu den Drittlandtransfers in der EU-Datenschutz-Grundverordnung” unter folgendem Link veröffentlicht: GDD-Dokumentenlink

Drittlandstranfer nach der EU DSGVO

Revision der ePrivacy Directive 2002/58/EC

Die neu gefasste EU Datenschutzgrundverordnung stellt die EU Kommission vor die Aufgabe alle zugehörigen Rechtsakte auf Konformität zu prüfen und anzupassen. Vor diesem Hintergrund steht auch eine Überprüfung der ePrivacy Richtline an.

http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2016/wp240_en.pdf

https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2016/16-07-22_Opinion_ePrivacy_EN.pdf