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Einwilligung bei Gewinnspielen

Eine gute Nachricht für alle Unternehmen, die Gewinnspiele zu Marketingzwecken nutzen wollen. 

Zur Einwilligung, in die Zusendung von Werbemails, im Zusammenhang mit Gewinnspielen, ist ein neues und wegweisendes Urteil ergangen.

Grundsätzlich gilt der datenschutzrechtliche Grundsatz, dass die Erteilung einer Einwilligung für den Betroffenen immer freiwillig sein muss.

In dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.06.2019 – Az.: 6 U 6/19 wird nun festgestellt, dass die Erteilung einer Einwilligung nach DSGVO von der Teilnahme an einem Gewinnspiel bedingt sein kann. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel kann also davon abhängig gemacht werden, dass zuvor eine Einwilligung für Werbemassnahmen abgegeben wurde. Hierdurch wird die Einwilligungsentscheidung nicht unfreiwillig.

Wenn Sie mit Hilfe von Gewinnspielen Einwilligungen für den Newsletterversand einholen wollen, dann berücksichtigen Sie bitte die folgenden Punkte:

  1. Die Anzahl der Unternehmen für die eine Newsletter Einwilligung eingeholt wird, sollten überschaubar sein. Im Fall des OLG Frankfurt war die Anzahl von acht Unternehmen, für die eine Einwilligung eingeholt wurde, noch zulässig.
  2. Aus der Information zur Einwilligung muss klar und deutlich hervorgehen, was für Produktbereiche welcher Unternehmen von ihr umfasst sind. Die bloße Beschreibung des allgemeinen Geschäftsfeldes reicht nicht aus. 
  3. Der Betroffene muss die Einwilligung auch freiwillig, frei von Zwang, erteilen.

Jurist/in im Datenschutz

Wir sind ein auf Datenschutz spezialisiertes Beratungsunternehmen und unterstützen deutschlandweit Kunden in allen Datenschutzbelangen. Zu unseren Aufgaben zählen die Erstellung von Datenschutzkonzepten, Beratung bei Datenübermittlungen ins Ausland oder Unterstützung bei der Verhandlung zu Betriebsvereinbarungen.

Wir suchen für unser Unternehmen eine/n Jurist/in, der/die sich im Bereich des Datenschutzesrechts spezialisieren möchte. Weiterführende Kenntnisse im Datenschutz sind nicht erforderlich. Wir werden Sie in dem Themenbereich individuell weiterbilden.

Unser Angebot

  • zukunftssichere Festanstellung in Vollzeit
  • modernes, sich wandelndes Tätigkeitsumfeld
  • Weiterbildungsmöglichkeiten

Qualifikation

  • Staatsexamen oder vergleichbare universitäre Ausbildung
  • Verhandlungssicheres Englisch in Wort und Schrift

Ihre Aufgabe

  • Beratung unserer Kunden in datenschutzrechtlichen Fragestellungen
  • Prüfung und Erstellung von Verträgen, Betriebsvereinbarungen und Datenschutzerklärungen
  • Ansprechpartner für unsere Kunden in allen Fragen des Datenschutzes
  • Erstellung von Gutachten

Wir wünschen uns

  • Bereitschaft zur Weiterbildung
  • Grundkenntnisse bei IT-Zusammenhängen

Wir konnten Ihr Interesse wecken? Bewerben Sie sich direkt bei uns unter jobs@sicoda.de.

Wir freuen uns auf Sie!

 

Stellenausschreibung als PDF Download: Stellenausschreibung v2

Kündigungsschutz für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass auch ein Stellvertretender Datenschutzbeauftragter einen Kündigungsschutz genießen kann.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  1. Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  2. Verhinderung des Haupt-Datenschutzbeauftragten (Krankheit oder Organisationsstruktur z.B. Standortverantwortung)
  3. Übernahme der Tätigkeit

Das Urteil im Einzelnen ist unter folgendem Link zu finden:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE170021891&st=ent