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Wenn eine Webseite ein Kontaktformular verwendet, muss der Nutzer im Rahmen der Datenschutzerklärung über die näheren Umstände des Kontaktformulars inklusive Verwendungszweck und Speicherdauer aufklären.

 

Das OLG Köln stellte in einem Rechtsstreit zweier Steuerberatungsdienstleister fest, dass:

 

1. Der § 13 TMG (unter anderem Informationspflicht des Seitenanbieters) eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 WG darstellt.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2016/6_U_121_15_Urteil_20160311.html