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Der Deutsche Bundestag hat am 27. Oktober 2011 die Novelle zum Telekommunikationsgesetz (TKG) beschlossen.

Eine der wesentlichen Regelungsfelder war die Speicherung der Verkehrsdaten. Dementsprechend ist der Antrag auf Netzneutralität gescheitert. Die bisherige Regelung zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung der Paragraphen 113 a und 113 b TKG wurden vom Bundesverfassungsgericht im März 2010 als nichtig erklärt. Da die gesetzliche Regelungen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nichtig sind, hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen die Paragraphen aus dem Gesetz zu streichen.

Der Bundestag hat auch darauf verzichtet, die EU-Richtlinie 2009/136/EG zum online Recht umzusetzen. Hiermit besteht für Unternehmen in der Bundesrepublik weiterhin eine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Onlinehandel. Einzelne Aufsichtsbehörden im Datenschutz vertreten die Auffassung das besagte EU-Richtlinie direkt anwendbar sein. Diese horizontale Bindungswirkung EU Richtlinien ist in der rechtlichen Praxis stark umstritten.