+49 228 2861 140 60 info@sicoda.de

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass Gesundheitsdaten von einem Rechtsanwalt im Gerichtsprozess verwendet werden dürfen.

Die Zulässigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen des rechtsanwaltlichen Vortrags im Gerichtsprozess ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO i.V.m. Art. 9 DS-GVO zu beurteilen.

Dabei ist für den Inhalt der Schriftsätze im Hinblick auf Haftung und Gestaltung der jeweilige Rechtsanwalt als verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DS-GVO anzusehen. Das berechtigte Interesse an der Verarbeitung besteht für den jeweiligen Rechtsanwalt darin, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinem Mandanten zu erfüllen. Um seine rechtsanwaltlichen Aufgaben erfüllen zu können, muss es ihm grundsätzlich gestattet sein, vorzutragen, was sein Mandant ihm mitteilt. Um sich nicht selbst der Anwaltshaftung auszusetzen, ist er entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO gehalten, den gegnerischen Vortrag zu bestreiten und den Sachverhalt aus Sicht seines Mandaten darzustellen.

Ist zur Durchsetzbarkeit eines rechtlichen Anspruchs die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erforderlich, so dürfen diese im Prozess verwendet werden. Gleiches gilt im Umkehrschluss auch für die Abwendung von Rechtsansprüchen.

Quasi beiläufig hat das Gericht damit noch einmal festgehalten, dass Anwälte für ihre Prozessakten eigene verantwortliche Stelle sind. Die Prozessführung des Anwalts ist keine Auftragsverarbeitung.

Links:

VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Januar 2022 – 6 K 361/21.WI – https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002410