Mit Wirkung zum 01.12.2021 wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft treten.
Grundsätzlich setzt der Gesetzgeber mit dem TTDSG eine seit vielen Jahren unerledigte Anpassung der EU-ePrivacy-Richtlinie 2009/136 in deutsches Recht um.
Mit dem TTDSG werden auch die Datenschutzbestimmungen des Telekommunikationsgesetz (TKG) und des Telemediengesetz (TMG) zusammengefasst.
Welche Auswirkungen hat das TTDSG für Ihr Unternehmen?
Das TTDSG enthält eine Vielzahl von Regelungen für Anbieter von Telemedien (Webseiten und Apps). Für Ihr Unternehmen ist datenschutzrechtlich jedoch allein § 25 TTDSG relevant.
§ 25 TTDSG hat unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Webseite.
Im Rahmen des Betriebs Ihrer Webseite müssen Sie weiterhin, wie auch nach dem im letzten Jahr durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Planet49-Urteil (AZ: I ZR 7/16 vom 28.05.2020), jegliche Verarbeitung von Webseitenbesucherdaten von einer ausdrücklichen, freiwilligen und informierten Einwilligung des jeweiligen Webseitenbesuchers (Nutzers) abhängig machen.
Eine Analyse der Daten Ihrer Webseitenbesucher oder eine Übermittlung dieser Daten an Dritte (Google Analytics, Youtube, Google Maps, usw.) ohne Einwilligung des jeweiligen Webseitenbesuchers ist auch nach § 25 TTDSG weiterhin rechtswidrig. Neben der einwilligungsgebundenen Analyse der Nutzungsdaten Ihrer Webseitenbesucher bestimmt § 25 TTDSG auch, dass ein Zugriff auf das Endgerät eines Nutzers unter dem Vorbehalt der Einwilligung des jeweiligen Nutzers steht. Nutzungsanalysen, die z. Bsp. auf das Endgerät eines Nutzers (z. Bsp. mit einem Java-Skript) zugreifen, stehen damit ebenfalls unter dem Vorbehalt einer wirksamen Einwilligung des jeweiligen Nutzers.