Die SICODA GmbH empfiehlt telefonische Kundenzufriedenheitsabfragen nur mit Einwilligung des jeweiligen Betroffenen durchzuführen.
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat am 30.03.2012 festgestellt, dass telefonische Kundenzufriedenheitsnachfragen wettbewerbswidrig sein können.
In dem vorliegenden Fall hat eine KFZ–Werkstatt nach erfolgreicher Reparatur die Zufriedenheit des Kunden mit der erbrachten Dienstleistung durch ein Meinungsforschungsinstitut erfragen lassen. Eine Einwilligung für eine solche Befragung lag nicht vor. Das Gericht erkennt in der Kundenzufriedenheitsnachfrage eine Werbung und verweist auf die EU-Werberichtlinie 2006/114/EG wonach unter Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder … zu fördern“ zu verstehen ist.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung unzumutbar belästigend.