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Unternehmen müssen einen Hinweis zur Online Streitbeilegung der EU Kommission aufnehmen. LG Bochum sieht fehlenden Hinweis als Wettbewerbsverst0ß an, der abgemahnt werden kann. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2016/I_14_O_21_16_Beschluss_20160209.html

Die Besonderheit in diesem Urteil war der Umstand, dass Unternehmen gesetzlich verpflichtet waren ab Mitte Februar den Link auf die Online Streitbeilegungsplattform der EU Kommission anzugeben obwohl die Webseite der Kommission noch nicht existierte.

Unternehmen können frei wählen, ob sie sich an der Streitbeilegung beteiligen wollen oder nicht. Aktuell ist nicht damit zu rechnen, dass sich viele Unternehmen an diesem Verfahren beteiligen, da Unternehmen, anders als Verbraucher, hier keinen Vorteil im Verhältnis zum ordentlichen Gerichtsweg haben.

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung von der Europäischen Kommission erreichen Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.