Am 23. April 2022 haben der Rat und das Parlament sich auf den Text des Digital Services Act (DSA) geeinigt. Nun ist dieser Kompromisstext verfügbar. Der DSA ist hauptsächlich relevant für Online-Plattform-Betreiber im Rahmen der Platzierung von Werbung.
Zusammenfassung:
- Werbung muss immer kenntlich gemacht werden.
- Der Werbetreibende muss genannt werden.
- Die Kriterien für die Auswahl der Werbung müssen abrufbar sein.
- Das Profil auf dessen Basis die Werbung angezeigt wurde, kann vom Nutzer zukünftig geändert werden.
- Werbung, die auf Kinder abzielt, ist zukünftig verboten.
Nach Art. 24 des finalen Kompromisstextes des DSA müssen Online-Plattform-Betreiber, die Werbung platzieren, gewährleisten, dass die Empfänger ihrer Dienstleistungen in der Lage sind zu erkennen, dass es sich bei den dargebotenen Informationen um Werbung handelt. Diese Pflicht folgt dem Trend im Rahmen dessen Online-Werbung in verschiedenen Bereichen transparent dargestellt werden muss. Zum Beispiel müssen Influencer deutlich kennzeichnen, wenn sie Geld oder eine Gegenleistung für die Erwähnung von Produkten erhalten. Ebenfalls müssen Online-Marktplätzen kennzeichnen, wenn es sich bei einem Angebot eines Anbieters um Werbung handelt.
Auch sollen die natürlichen oder juristischen Personen in deren Namen die Anzeige angezeigt wird und von wem die Anzeige bezahlt wurde, bekannt gegeben werden. Darüber hinaus müssen Informationen über die wichtigsten Parameter zur Auswahl des Empfängers, dem die Werbung angezeigt wird, dargestellt werden und ggf. Möglichkeiten, wie diese Parameter geändert werden können, ersichtlich gemacht werden. Die Änderung der Parameter könnte bspw. erfolgen, indem Nutzer die Möglichkeit bekommen die ihnen zugeordneten Interessen zu löschen oder zu ergänzen. Außerdem dürfen besondere Kategorien von Daten, wie z.B. Gesundheit, Abstammung oder politische Meinungen, nicht für Profiling zur Bestimmung des Empfängers verwendet werden.
Zusätzlich darf nach Art. 24b Minderjährigen keine Werbung gezeigt werden, die auf Profiling mithilfe personenbezogener Daten des Empfängers beruht.
Art. 23a untersagt Online-Plattform-Betreibern ihre Online-Interfaces so zu gestalten, dass die Möglichkeiten der Empfänger freiwillige und informierte Entscheidungen zu treffen, beeinträchtigt werden. Hier geht es um sogenannte Dark Patterns oder Nudging. Jedoch wurde explizit aufgenommen, dass dies nicht für Praktiken gilt, die unter die DS-GVO fallen. Es ist daher anzunehmen, dass diese Vorschrift nicht auf Einwilligungen nach der DS-GVO anwendbar ist. Auf Cookie-Banner findet diese Vorschrift des DSA allerdings Anwendung, da die Anforderungen für Cookie-Einwilligungen in der E-Privacy-Richtlinie geregelt werden. Im Anwendungsbereich der DS-GVO werden Dark Patterns bereits abgelehnt, da derartige Vorgehensweisen nach den Leitlinien des DSA die Freiwilligkeit der Einwilligung negativ beeinflussen könnten.
Anwendung findet der DSA spätestens ab dem 1. Januar 2024. Eine Ausnahme diesbezüglich gilt jedoch für Online-Plattform-Betreiber mit Bezug auf die Pflicht ihre Nutzer*innenzahlen zu veröffentlichen. Die Größe der Plattformen wird so regelmäßig überprüft. Dies ist wichtig, weil der DSA für sehr große Plattformen zusätzliche Verpflichtungen vorsieht. Diese Pflicht muss bereits 3 Monate nach Inkrafttreten eingehalten werden.