Mindestangaben in einer Datenschutzerklärung
- Name des Verantwortlichen
- Kontaktdaten
-
- des Verantwortlichen sowie seines
- gesetzlichen Vertreters und des
- Datenschutzbeauftragten
-
- Zweck der Datenverarbeitung
- Umfang der Datenverarbeitung
- Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
-
- gesetzliche Pflicht,
- Einwilligung und Recht die Einwilligung widerrufen zu können,
- Vertrag mit dem Betroffenen oder
- berechtigtes Interesse des Unternehmens oder eines Dritten
-
- Besteht ein Pflicht die Daten bereitzustellen?
- Empfänger personenbezogener Daten
- Datenübermittlung in Drittländer
- Dauer der Datenverarbeitung
- Betroffenenrechte auf
-
- Auskunft,
- Berichtigung,
- Löschung und Recht auf Vergessen werden
- Einschränkung der Verarbeitung,
- Widerspruch und
- Datenübertragbarkeit
-
- Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
- Ggf. Informationen zu einer automatisierten Einzelentscheidung
- Ggf Informationen zu einer Weiterverarbeitung für andere Zwecke
Wie Sie sicherlich wissen, spielt der Datenschutz seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 eine immer wichtigere Rolle im allgemeinen Geschäftsleben. Daher ist zu berücksichtigen, dass auch beim Betrieb von Webseiten sowie Apps, zahlreiche Gesetze zu beachten sind. Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen zählen u.a. die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), das Teledienstedatenschutzgesetz (TTDSG) und ggf. auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Eine fehlerhaft gestaltete Webseite oder App kann zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten, mit Erhebung eines empfindlichen Bußgeldes, führen. Eine fehlerhafte Webseite sowie App kann auch dazu führen, dass Sie von Mittbewerbern abgemahnt und auf Schadensersatz verklagt werden. Insbesondere eine unzureichende Datenschutzerklärung oder Verstöße gegen die Impressumspflicht sind leicht zu vermeidende Fehlerquellen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass nach der DS-GVO empfindliche Bußgelder auf Sie zukommen könnten, falls Sie bei der Ausgestaltung Ihres Webangebots gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
So hat z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg gegen den Betreiber des Internetportals knuddels.de ein Bußgeld in Höhe von 20.000 EUR wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO verhängt.
Auch für den Fall, dass Sie über Ihre Webseite bzw. App die Versendung eines Newsletters ermöglichen sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten, deren Nichteinhaltung zu Geldbußen führen können. Weiterhin ist es wichtig zu wissen, ob Sie für das Hosting der Webseite oder App einen externen Dienstleister einsetzen. Wenn dies der Fall ist, bedarf es eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach Art. 28 DS-GVO. Die Aufsichtsbehörden haben auch den Fall, eines fehlenden Auftragsverarbeitungsvertrages bereits Bußgelder in Höhe von 5.000,- Euro verhängt.