Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass auch ein Stellvertretender Datenschutzbeauftragter einen Kündigungsschutz genießen kann.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- Verhinderung des Haupt-Datenschutzbeauftragten (Krankheit oder Organisationsstruktur z.B. Standortverantwortung)
- Übernahme der Tätigkeit
Das Urteil im Einzelnen ist unter folgendem Link zu finden: