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Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2022 – Rs. C-534/20 mit der Frage zu befassen, ob die deutsche Vorschrift des § 6 Abs. 4 BDSG zum Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten, welcher Beschäftigter des Unternehmens ist, im Widerspruch zu den Regelungen der DS-GVO steht.

Regelungen, welche den Kündigungsschutz betreffen, so der EuGH, sind Teil der Sozialpolitik. Für diesen Bereich besteht seitens der EU jedoch nur eine Richtlinienkompetenz, welche lediglich zum Setzen gewisser Mindeststandards ermächtigt. Über ein höheres Schutzniveau, welches über den von der EU festgelegten Mindeststandard hinausgeht, durch strengere Regelungen, entscheiden die Mitgliedstaaten.

Der EuGH hat mithin die nationale deutsche Kündigungsschutzregelung des § 6 Abs. 4 BDSG, nach der eine Abberufung der Datenschutzbeauftragten bzw. des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund zulässig ist, nicht beanstandet. Die Regelung sei mit den Vorschriften der DS-GVO vereinbar.

Geltung entfaltet der Kündigungsschutz des § 6 Abs. 4 BDSG jedoch nur wenn die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist und es sich bei dem bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten um einen Beschäftigten des Unternehmens handelt. Die Kündigung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedarf dann eines wichtigen Grundes, wobei einfache betriebliche Gründe nicht ausreichen. Es kann für Unternehmen daher mithin schwierig werden, sich von einem einmal bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch Kündigung zu lösen.

Anders sieht es bei der Bestellung eines externen Dienstleisters zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus. Externe Dienstleister fallen nicht unter die Kündigungsschutzregelungen des § 6 Abs. 4 BDSG. Für diese gilt zwar Art. 38 Abs. 3 DS-GVO, nach dem eine Abberufung oder Benachteiligung des Datenschutzbeauftragten wegen Erfüllung seiner Aufgaben unzulässig ist, eine ordentliche Kündigung des zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrages bleibt jedoch jederzeit möglich.

Unternehmen haben bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten die Wahl: Sie können einen Beschäftigten des Unternehmens oder einen externen Dienstleister zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Beide Optionen haben Ihre Vor- und Nachteile. Dass insbesondere im Hinblick auf die Kündigung des Datenschutzbeauftragten erhebliche Unterschiede zwischen der Bestellung eines Beschäftigten und der Bestellung eines externen Dienstleisters zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestehen, zeigt das Urteil des EuGH

Neben der besonderen Fachexpertise, die ein externer Dienstleister als betrieblicher Datenschutzbeauftragter mitbringt, kann daher auch die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit, die gegenüber den Kündigungsmöglichkeiten bei der Bestellung eines Beschäftigten des Unternehmens zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht, durchaus ein Argument dafür sein, im Bereich Datenschutz auf externe Experten zu setzen.