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Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Instagram dem Geschädigten bei einer strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft über E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers geben muss.

In dem Rechtsstreit ging es um eine minderjährige Instagram Nutzerin, die auf einem nicht von ihr erstellten Profil auf eine sexualisierte Weise dargestellt wurde. Sie hat bei Instagram die Erteilung einer Auskunft über die vorhandenen Bestandsdaten des Profilerstellers beantragt, da ihr nicht bekannt war, von wem dieses Konto erstellt wurde.

Die Richter erkannten den Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2, Abs. 3 TTDSG an. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei § 21 TTDSG um eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DS-GVO handelt. Damit sind derartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemeint, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele darstellen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS-GVO kann eine solche Maßnahme für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.

Ein Anbieter von Telemedien ist nach § 21 Abs. 2 TTDSG verpflichtet, Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte notwendig ist. Da die Antragstellerin minderjährig war und den Eindruck hervorgerufen wurde, sie sei an sexuellen Kontakten interessiert, ist der Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB erfüllt, denn sie wurde in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt. Demnach wurden ihre absolut geschützte Rechte rechtswidrig verletzt. Die Nutzerin ist auf die Auskunft von Instagram angewiesen, weil sie nicht weiß, wer das Nutzerkonto erstellt hat und keine andere Möglichkeit hat es herauszufinden. Allerdings umfasst die Auskunft nach § 21 Abs. 2 TTDSG nur die vorhandenen Bestandsdaten, nicht aber die Nutzungsdaten.