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Der BGH hat die Pflichten bei der Cookie Nutzung dahingehend konkretisiert, dass im Ergebnis für alle Cookies, die nicht technisch für die Webseite erforderlich sind, vorher eine Zustimmung vorliegen muss. 

Im Einzelnen: 

  1. Für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung ist die Einwilligung des Nutzers erforderlich.
  2. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen ist keine wirksame Einwilligung im Sinne des geltenden Rechts.
  3. Im Zusammenhang mit der Einwilligung muss über die konkreten Umstände der Datenverarbeitung aufgeklärt werden. 

Die Entscheidung führt dazu, dass Webseitenbetreiber nun aktiv die Zustimmung ihrer Nutzer bei dem Einsatz von Cookies bei der Erstellung von Nutzerprofilen einholen müssen. Die aktive Zustimmung ist sowohl für eigene als auch für fremde Cookies erforderlich. 

Die bisher herrschende Praxis des Informationsbanners mit Texten wie „Unsere Webseite verwendet Cookies. [Schließen]“ , der aber keine Auswirkung auf das Setzen und Lesen des Cookies hatte oder die Erklärung „Mit Nutzung unserer Weite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu [Verstanden]“ kann nach diesem Urteil nicht mehr fortgeführt werden. Zukünftig dürfen Cookies erst geschrieben werden, wenn der Nutzer der Verwendung aktiv zugestimmt hat. 

Die Einwilligungserklärung muss die Datenverarbeitung für jeden Cookie genau beschreiben. Die Beschreibung muss auch auf die Dauer der Datenverarbeitung eingehen und alle Empfänger der Daten enthalten. Dies kann in der Praxis häufig mit einem Verweis auf die Datenschutzerklärung erreicht werden, die diese Informationen schon enthalten muss. 

Die Betroffenenrechte aus dem 3. Kapitel der DS-GVO insbesondere auf Auskunft, Löschung und Widerspruch bleiben natürlich weiterhin bestehen.

Für Interessierte haben wir das Urteil genauer unter die Lupe genommen: 

https://www.webkommentar.com/wp-content/uploads/2020/05/Pressemeldung-BGH-Planet-49-SICODA-Bewertung.pdf