+49 228 2861 140 60 info@sicoda.de

Der Sommer ist angebrochen und die Betriebsfeste, im digitalen Zeitalter mit besonders vielen Fotos, stehen an. Wie jedes Jahr wird ein Fotograf beauftragt, die Stimmung für das Intranet festzuhalten. Wie sieht es hier aber mit dem Datenschutz der Besucher aus?

Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild durch §§ 22 und 23 KUHG (Kunst und Urhebergesetz) geschützt. Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Einer Einwilligung bedarf es nach 23 KUHG nicht, wenn ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Alle Ausnahmen sind bei dem Betriebsfest natürlich weitgehend nicht anwendbar.

Im Ergebnis ist eine Einwilligung jedes einzelnen Abgebildeten notwendig. Diese Einwilligung muß auch den Verwendungszweck, also z.B. die Veröffentlichung im Intranet umfassen.

Das LDI NRW lässt in einer Stellungnahme Partybildergalerien im Internet eine konkludente Einwilligung ausreichen. Eine solche Einwilligung erfüllt nicht die strengen Voraussetzungen des § 4a BDSG, der eine schriftliche (handschriftlich unterschriebene) Einwilligung fordert. Zudem wird es einem Unternehmen schwer fallen, die Einwilligung des jeweiligen Besuchers nachweisen zu können. Neben dem Umstand, dass sich der Besucher bereitwillig für ein Foto positioniert hat, muss sicherlich auch der Verwendungszweck, also die Veröffentlichung im Inter- oder Intranet nachgewiesen werden.

Eine Rechtssicherheit für Intranetfotos von Betriebsfesten ist somit nur schwierig zu erreichen.