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Die Speicherung von IP-Adressen stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar. Internetnutzer dürfen immer erwarten, dass der Schutz ihrer Identität gewahrt und grundsätzlich nicht preisgegeben wird.

Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil, dass die Speicherung der vollständigen IP-Adresse in Serverlogs unzulässig ist. Ein berechtigtes Interesse an der Speicherung dieser Daten wird man nach diesem Urteil nicht mehr annehmen können.

Die allgemeine Vorratsdatenspeicherung ist in Europa bereits seit Jahren umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Vorratsspeicherung mit dem Urteil von 5. April 2022 (Rechtssache C-140/20) bestätigt.

Der Irische Supreme Court hat im Zuge der Vorabentscheidung das EuGH um Auslegung der (Cookie Richtlinie) gebeten. Das irische Urteil betrifft die, im Fall des wegen Mordes verurteilten Graham Dwyer, angewandten Praktiken zur Abfrage der, im Rahmen der Vorratsspeicherung erhobenen, mobilen Daten des Verdächtigen.

Zum Schutz der nationalen Sicherheit, insbesondere vor terroristischen Aktivitäten, dürfen Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert werden. Verkehrsdaten sind alle Informationen, die  bei der Nutzung eines Telekommunikationsdienstes gespeichert werden, wie z.B. die Dauer, der Zeitpunkt oder die Datenmenge einer Nachricht.

Unzulässig sind nationale Rechtsvorschriften, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten für die Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit vorsehen.

IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, können für einen, auf das absolut Notwendige begrenzten, Zeitraum auf eine allgemeine und unterschiedslose Weise gespeichert werden. Die allgemeine Speicherung von IP-Adressen stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte dar. Internetnutzer dürfen nach Art. 8 der Charta erwarten, dass der Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleistet und ihre Identität grundsätzlich nicht preisgegeben wird. Jedoch ist die IP-Adresse häufig der einzige Anhaltspunkt im Fall einer im Internet begangenen Straftat,  der es ermöglicht, die Identität der Person zu ermitteln, insbesondere in Bezug auf Kinderpornografie. Daher ist die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen nur erlaubt, sofern sie von der strikten Einhaltung der materiellen und prozeduralen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

Eine allgemeine Vorratsspeicherung der Daten, welche die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betrifft, ist ebenfalls erlaubt.

Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste können mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, verpflichtet werden, während eines festgelegten Zeitraums Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern (quick freeze).

Was dies für die Zulässigkeit von Beweismitteln, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen Graham Dwyer geltend gemacht werden, bedeutet, obliegt dem irischen Gerichtshof, da dies im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, Gegenstand des irischen Rechts bleibt.