Datenschutz bei Bankdaten
Bankmitarbeiter und Mitarbeiter in unternehmen, die z.B. Kreditverträge vermitteln, müssen auf die besonderen gesetzlichen Anforderungen des Bankenrechts hingewiesen werden. Hierzu zählen auch Anforderungen aus dem Kreditwesengesetz. Der SICODA Trainer Kurs Datenschutz bei Bankdaten vermittelt neben den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen die besonderen Anforderungen des Bankenrecht.
§ 25a Abs. 1 KWG – Besondere organisatorische Pflichten
Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat;
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Themen Datenschutz bei Banken:
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