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Die SICODA GmbH empfiehlt die Einwilligung als Verarbeitungserlaubnis nur dann einzusetzen, wenn es keine wirtschaftlich adäquate Alternative gibt.

Entsprechend der Version 56 der General Data Protection Regulation soll es künftig genauere Regelungen zur Einwilligung im Datenschutz geben.

Artikel 7 fordert in sechs Punkten:

  1. Die Beweislast für das vorliegen einer Einwilligungserklärung liegt bei der verantwortlichen Stelle.
  2. Soweit eine Erklärung im Rahmen eines schriftlichen Dokumentes abgegeben wird muss die Datenschutzerklärung deutlich hervorgehoben werden.
  3. Der Betroffene kann die Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückziehen.
  4. Soweit ein Ungleichverhältnis der Parteien besteht, soll einer Einwilligungserklärung unzulässig sein.
  5. Eine Einwilligung darf nicht die Verarbeitungsgrundlage darstellen soweit
    1. öffentliche Stellen hoheitlicher Aufgaben erfüllen oder
    2. es sich um Datenverarbeitungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt.
  6. Die Einwilligung eines Kindes ist nur mit Genehmigung eines Erziehungs- oder Betreuungsberechtigten zulässig.

Im Ergebnis wird in dem neuen Art. 7 der Datenschutzverordnung nur gesetzlich festgelegt, was bereits § 4 BDSG geregelt ist. Auch hier wird die freiwillige schriftliche Einwilligung bereits gesetzlich vorgeschrieben.

Soweit Art. 7 Abs. 5b auf die Einwilligung im Arbeitsverhältnis eingeht, bleibt abzuwarten, inwieweit diese Regelung mit den geplanten Änderungen des § 32ff BDSG in Einklang zu bringen ist, die jedenfalls in einzelnen aufgezählten Fällen die Einwilligung im Arbeitsverhältnis zu lassen. Art. 8 dieser Verordnung schränkt die Regelungen zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis insofern ein, dass hier nationale Gesetze mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen für die Betroffenen unter dem Schutzrahmen dieser Datenschutzverordnung bleiben können. Inwieweit diese Erleichterung auch auf Art. 7 anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

In den Entscheidungsgründen zu Art. 7 wird ausgeführt dass eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis niemals eine gültige Rechtsgrundlage bilden dürfe.