+49 228 2861 140 60 info@sicoda.de

Der Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit  stellt in seiner heutigen Pressemledung fest, dass ein “Beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics ab sofort möglich” ist.

Mit gleichlautender Meldung stellt auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gleiches fest.

Die Aufsichtsbehörde Hamburg stellt konkrete Handlungesempfehlungen bereit.

Wesentliche Forderungen sind:

  1. Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
  2. Auftragskontrolle
  3. Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite
  4. Widerspruchsmöglichkeit (Opt-Out)
  5. Gekürzte IP (anonymizeIP())
  6. Löschung möglicher Altdaten

Die Aufsichtsbehörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit einer möglichen Umsetzung der ePrivacy Directive ins Deutsche Recht sich diese Rechtslage ändern kann.

Interessant ist, dass die Deutschen Aufsichtsbehörden damit eine Auftragsdatenverarbeitung mit einem Auftragnehmer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkennen. Die bisher herrschen Kommentarmeinerung hat die Defintion des Dritten so verstanden, dass jeder Datenverarbeiter ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes Dritter sein müsse und damit die Datenübertragung zwingend eine Übermittlung darstelle. Inwieweit die Aufsichtbehörden durch die Forderung der IP Anonymisierung in der EU an dieser Forderung festhalten, kann nicht abgesehen werden.