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Die Bundesregierung vertagt die Entscheidung über eine Ausgestaltung Regelung zur Verwendbarkeit von Cookies.

Entwurf:

“Einzelfragen der Umsetzung der Änderung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG sind derzeit Gegenstand umfangreicher Konsultationen auf europäischer Ebene, die auch Selbstregulierungsansätze  der betroffenen Werbewirtschaft umfassen. Das Ergebnis dieses Prozesses wird vor einer Entscheidung über weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zunächst abgewartet. ”

Auf Grund obiger Richtline müßte nach aktuellem Stand für jedes Cookie eine Einwilligung durch den Nutzer erteilt werden.

Die praktischen Auswirkungen einer solchen Regelung könnte in einer wahren Pop Up Flut enden. Zudem ist nicht klar inwieweit das Kopplungsverbot, dass mit Gesetzesänderung aus dem TMG in das BDSG gewandert ist, weiterhin für die Nutzung von Telemedien besteht. In der alten TMG Regelung war klar, dass Mediendienste nicht an Einwilligungen in Datenverarbeitungen gekoppelt werden durften. Die neue BDSG Regelung die ausweislich der Gesetzesbegründung auch für das TMG als Lex Generalis gelten soll, bezieht sich im Hinblick auf das Kopplungsverbot allerdings nur auf das Verbot der Kopplung von Einwilligung in eine Datenverarbeitung mit einen Vertragsschluss.

Im Extremfall könnte also Webseitenbetreiber die Nutzung ihrer Webseite von der Einwilligung in das Setzen von Cookies abhängig machen.
Da in dieser Frage noch keine Rechtsprechung existiert, bleibt die Rechtslage unklar.