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Bundesinnenminister Dr. de Maiziére leitet die Diskussion mit dem Ziel ein: “Wir beschäftigen uns jetzt mit diesem Gesetzentwurf, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitgeber und den Interessen der Arbeitnehmer zu finden.”

Der Bundesinnenminister räumt ein, einige Punkte noch offen zu diskutieren.

Betriebsvereinbarungen

Das “Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutz” hat die Möglichkeit zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die unter dem Schutzniveau des Bundesdatenschutzgesetzes liegen, ausgeschlossen. Dieser Grundsatz soll aber laut Aussage des Bundesinnenministers zur Diskussion stehen.

Gerade Betriebsvereinbarungen haben Betrieben bisher die Möglichkeit gegeben, notwendige Regelungen zu treffen, die ansonsten mit jedem Mitarbeiter einzeln geregelt werden müssten. So wurde bisher in vielen Betrieben die private Nutzung des E-Mail Accounts erlaubt. In Betriebsvereinbarungen wurde dann die Möglichkeit des Zugriffs auf die Accounts in betrieblich bedingten, dringenden Fällen geregelt. Auch wenn diese Regelung zumindest umstritten war, blieb  sie bisher die einzige Möglichkeit für Arbeitgeber E-Mail Accounts zur privaten Nutzung freizugeben. Der bisherige Entwurf nimmt dem Arbeitgeber zum einen die Möglichkeit eine regelnde Betriebsvereinbarung zu schließen und verbietet ihm zudem die Möglichkeit, mit jedem Mitarbeiter auf der Grundlage einer Einwilligung eine Vereinbarung zu schließen, die den Zugriff auf betriebliche E-Mail Accounts zulassen würde. Die Konsequenz dieses Engpasses muss sein, das Unternehmen, auch wenn sie es eigentlich nicht wollen, die private Nutzung zumindest des E-Mail Accounts , verbieten müssten.

Korruptionsbekämpfung

Die Bundesregierung geht davon aus, dass Korruptionsbekämpfung aus verschiedenen Gründen notwendig ist. Daher soll ein automatischer Datenabgleich unter bestimmten Voraussetzungen zur präventiven Korruptionsbekämpfung erlaubt sein.

Dem Gesetzesentwurf hält die Opposition, vertreten durch Herrn Reichenbach, entgegen, dass Grundrechte nicht vor dem Werkstor halt machen würden und dieses Verständnis den elementaren Unterschied zum Regierungsentwurf darstellen würde. Das Persönlichkeitsrecht dürfe nicht zum Abwägungsgegenstand zwischen dem Schutz der Arbeitnehmerrechte und den betrieblichen Interessen auf der anderen Seite werden. Der Bundestagsabgeordnete Reichenbach weist in seiner Ausführung darauf hin, dass die Regelungen “Korruptionsbekämpfung” einen Großteil der Skandale aus der Vergangenheit legalisieren würden.

Die Bundestagsabgeordnete Gisela Plitz erklärt: “Um der großen praktischen Relevanz Rechnung zu tragen, wird sich das Parlament des Weiteren auch den Regelungen zur Datenerhebung im Bewerbungsverhältnis, zur privaten E-Mail-Nutzung, zu Konzernsachverhalten und zu der Frage, inwieweit Einwilligungen des Arbeitnehmers und Betriebsvereinbarungen als Zulässigkeitskriterium für die Datenerhebung und -verarbeitung anerkannt werden können, zuwenden müssen.”

In der Auflistung von Frau Plitz fällt auf, dass sie das Problem der privaten E-Mail-Nutzung erkannt und adressiert hat. Hier scheint zurzeit das größte Regelungsvakuum zu sein, welches besondere Gefahren für die Unternehmen birgt. Weder die Regierung noch die Opposition haben allerdings Regelungen vorgelegt, die in der betrieblichen Praxis sinnvoll erscheinen.  Der Regierungsentwurf befasst sich lediglich mit E-Mails bei verbotener privater Nutzung und der Oppositionsentwurf geht von der Prämisse aus, dass die Erlaubnis zur privaten Nutzung der TK Dienste im Unternehmen erlaubt seien, wenn keine Regelung im Beschäftigtenverhältnis getroffen wurden. Für den Fall, der wie auch immer gestalteten Erlaubnis der privaten Nutzung, schließt dieser Entwurf dann die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von E-Mail Inhalten aus.

Unter § 12 Abs. 5 wird wie folgt formuliert:” Soweit die private Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und IT-technischen Systemen erlaubt ist, dürfen die Arbeitgebenden die dazu vorliegenden Daten, insbesondere die Verkehrsdaten ausschließlich zur Gewährleistung der Datensicherheit, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten oder zur Abrechnung verarbeiten. Eine Inhalteauswertung ist unzulässig.”

Die hier vorgelegte Regelung ist aktuell geltendes Recht, dass sich so bereits aus dem Telekommunikationsgesetz ergibt. Der Schutz aus dem Telekommunikationsgesetz ist zudem stärker, da hier bei Verletzung auch persönliche Haftstrafen im Raum stehen.