Der EuGH hat zur WLAN Haftung eines geschäftlichen Betreibers entschieden, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen über sein Netz nicht haften soll. Er kann jedoch von dem Urheberrechteinhaber dazu verpflichtet werden ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die weitere Rechtsverletzung zu unterbinden. Das kann in der Praxis dazu führen, dass freie WLANs mit Passwörtern geschützt werden müssen.
Es gibt immer wieder Projekte, in denen andere Rechtsgrundlagen nicht einschlägig sind und der Betroffene eine Einwilligung abgeben muss. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben nun die Anforderungen an solche Einwilligungserklärungen formuliert:
Die Bundesregierung vertagt die Entscheidung über eine Ausgestaltung Regelung zur Verwendbarkeit von Cookies.
Entwurf:
“Einzelfragen der Umsetzung der Änderung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG sind derzeit Gegenstand umfangreicher Konsultationen auf europäischer Ebene, die auch Selbstregulierungsansätze der betroffenen Werbewirtschaft umfassen. Das Ergebnis dieses Prozesses wird vor einer Entscheidung über weitergehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf zunächst abgewartet. ”
Auf Grund obiger Richtline müßte nach aktuellem Stand für jedes Cookie eine Einwilligung durch den Nutzer erteilt werden.
Die praktischen Auswirkungen einer solchen Regelung könnte in einer wahren Pop Up Flut enden. Zudem ist nicht klar inwieweit das Kopplungsverbot, dass mit Gesetzesänderung aus dem TMG in das BDSG gewandert ist, weiterhin für die Nutzung von Telemedien besteht. In der alten TMG Regelung war klar, dass Mediendienste nicht an Einwilligungen in Datenverarbeitungen gekoppelt werden durften. Die neue BDSG Regelung die ausweislich der Gesetzesbegründung auch für das TMG als Lex Generalis gelten soll, bezieht sich im Hinblick auf das Kopplungsverbot allerdings nur auf das Verbot der Kopplung von Einwilligung in eine Datenverarbeitung mit einen Vertragsschluss.
Im Extremfall könnte also Webseitenbetreiber die Nutzung ihrer Webseite von der Einwilligung in das Setzen von Cookies abhängig machen.
Da in dieser Frage noch keine Rechtsprechung existiert, bleibt die Rechtslage unklar.
Der Deutsche Bundestag hat am 27. Oktober 2011 die Novelle zum Telekommunikationsgesetz (TKG) beschlossen.
Eine der wesentlichen Regelungsfelder war die Speicherung der Verkehrsdaten. Dementsprechend ist der Antrag auf Netzneutralität gescheitert. Die bisherige Regelung zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung der Paragraphen 113 a und 113 b TKG wurden vom Bundesverfassungsgericht im März 2010 als nichtig erklärt. Da die gesetzliche Regelungen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nichtig sind, hat der Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen die Paragraphen aus dem Gesetz zu streichen.
Der Bundestag hat auch darauf verzichtet, die EU-Richtlinie 2009/136/EG zum online Recht umzusetzen. Hiermit besteht für Unternehmen in der Bundesrepublik weiterhin eine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Onlinehandel. Einzelne Aufsichtsbehörden im Datenschutz vertreten die Auffassung das besagte EU-Richtlinie direkt anwendbar sein. Diese horizontale Bindungswirkung EU Richtlinien ist in der rechtlichen Praxis stark umstritten.
Da der § 113a TKG vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig eingestuft wurde, ist eine Neureglung der Vorratsdatenspeicherung dringend geboten. Der Bundestag beschäftigt sich mit der Frage des Umfangs der Vorratsdatenspeicherung seit Längerem.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag die konkrete Umsetzung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung offen gelassen und so ist der Gesetzgeber jetzt in besonderem Maße gefragt, eine den Umständen angemessene Regelung zu finden.
Die neue Regelung muss
geeignet
erforderlich und
angemessen
sein.
Vor diesem Hintergrund wird aktuell der sogenannte QuickFreeze diskutiert. Ermittlungsbehörden sollen Telekommunikationsdiensteanbieter auffordern können, die Verbindungsdaten im Einzelfall zu speichern bzw. längerfristig aufzubewahren.
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