Der EuGH hat zur WLAN Haftung eines geschäftlichen Betreibers entschieden, dass dieser für Urheberrechtsverletzungen über sein Netz nicht haften soll. Er kann jedoch von dem Urheberrechteinhaber dazu verpflichtet werden ausreichende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die weitere Rechtsverletzung zu unterbinden. Das kann in der Praxis dazu führen, dass freie WLANs mit Passwörtern geschützt werden müssen.
Die Besonderheit in diesem Urteil war der Umstand, dass Unternehmen gesetzlich verpflichtet waren ab Mitte Februar den Link auf die Online Streitbeilegungsplattform der EU Kommission anzugeben obwohl die Webseite der Kommission noch nicht existierte.
Unternehmen können frei wählen, ob sie sich an der Streitbeilegung beteiligen wollen oder nicht. Aktuell ist nicht damit zu rechnen, dass sich viele Unternehmen an diesem Verfahren beteiligen, da Unternehmen, anders als Verbraucher, hier keinen Vorteil im Verhältnis zum ordentlichen Gerichtsweg haben.
Nach dem Entwurfstext der EU Datenschutzverordnung soll die Verordnung die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr beinhalten. Der Anwendungsbereich der Verordnung deckt sich somit mit dem Anwendungsbereich der alten Richtlinie.
Article 1 – Subject matter and objectives
1. This Regulation lays down the rules relating to the protection of individuals with regard to the processing of personal data and the rules relating to the free movement of personal data.
2. The objectives of this Regulation are:
(a) to protect the fundamental rights and freedoms of natural persons and in particular their right to the protection of personal data; and
(b) to ensure that the free movement of personal data within the Union is neither restricted nor prohibited for reasons connected with the protection of individuals with regard to the processing of personal data.
Die SICODA GmbH wird in der folgenden Serie zu den neuen Regelungen der General Data Protection Regulation GDPR Stellung nehmen. Die Artikelsammlung soll als erster strukturierter Schritt für die Bewertung und Einschätzung der Neuerungen dienen.
Wie bereits angekündigt, plant die EU Kommission die Vereinheitlichung des Datenschutzes innerhalb Eurpoas: http://ec.europa.eu/justice/news/consulting_public/0006/com_2010_609_de.pdf
Die SICODA GmbH empfiehlt die Einwilligung als Verarbeitungserlaubnis nur dann einzusetzen, wenn es keine wirtschaftlich adäquate Alternative gibt.
Entsprechend der Version 56 der General Data Protection Regulation soll es künftig genauere Regelungen zur Einwilligung im Datenschutz geben.
Artikel 7 fordert in sechs Punkten:
Die Beweislast für das vorliegen einer Einwilligungserklärung liegt bei der verantwortlichen Stelle.
Soweit eine Erklärung im Rahmen eines schriftlichen Dokumentes abgegeben wird muss die Datenschutzerklärung deutlich hervorgehoben werden.
Der Betroffene kann die Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückziehen.
Soweit ein Ungleichverhältnis der Parteien besteht, soll einer Einwilligungserklärung unzulässig sein.
Eine Einwilligung darf nicht die Verarbeitungsgrundlage darstellen soweit
öffentliche Stellen hoheitlicher Aufgaben erfüllen oder
es sich um Datenverarbeitungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt.
Die Einwilligung eines Kindes ist nur mit Genehmigung eines Erziehungs- oder Betreuungsberechtigten zulässig.
Im Ergebnis wird in dem neuen Art. 7 der Datenschutzverordnung nur gesetzlich festgelegt, was bereits § 4 BDSG geregelt ist. Auch hier wird die freiwillige schriftliche Einwilligung bereits gesetzlich vorgeschrieben.
Soweit Art. 7 Abs. 5b auf die Einwilligung im Arbeitsverhältnis eingeht, bleibt abzuwarten, inwieweit diese Regelung mit den geplanten Änderungen des § 32ff BDSG in Einklang zu bringen ist, die jedenfalls in einzelnen aufgezählten Fällen die Einwilligung im Arbeitsverhältnis zu lassen. Art. 8 dieser Verordnung schränkt die Regelungen zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis insofern ein, dass hier nationale Gesetze mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen für die Betroffenen unter dem Schutzrahmen dieser Datenschutzverordnung bleiben können. Inwieweit diese Erleichterung auch auf Art. 7 anwendbar ist, bleibt abzuwarten.
In den Entscheidungsgründen zu Art. 7 wird ausgeführt dass eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis niemals eine gültige Rechtsgrundlage bilden dürfe.
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