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Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten laut BAG nur schwer möglich

Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 23. März 2011 – 10 AZR 562/09 – bekannt gegeben hat, kann der Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB erfolgen.

Weder die Mitgliedschaft des Datenschutzbeauftragten im Betriebsrat noch betrieblich geplante organisatorische Änderungen begründen den Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten.

Unternehmen sollten ihre Datenschutzbeauftragten mit Bedacht auswählen, da der Widerruf der Bestellung nur in Ausnahmefällen möglich ist.

Sollte aber durch eine Beförderung ein Interessenskonflikt zwischen der angebotenen neuen Stelle und der Funktion Datenschutzbeauftragter bestehen, dann wird die Entscheidung des BAG neu überdacht werden müssen.

Auch bei der Bestellung von externen Datenschutzbeauftragten wird in der Regel eine Ausstiegsklausel vereinbart. Mit Wegfall des Dienstleistungsvertrags verpflichtet sich der externe Datenschutzbeauftragte üblicherweise zur Niederlegung des Amtes.