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LG München zur Gestaltung von Cookie-Bannern

LG München zur Gestaltung von Cookie-Bannern

Gestaltung von Einwilligungsbanner hat maßgeblichen Einfluss auf Wirksamkeit von Einwilligungen

Dass es Webseitenbetreiber untersagt ist ohne wirksame Einwilligung der Verbraucher:innen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen und es für die Einholung einer wirksamen Einwilligung maßgeblich auf die Gestaltung des Einwilligungsbanners ankommt zeigt das Urteil des LG München vom 29. November 2022 (Az.: 33 O14776/19).

Das LG München hat mit seinem Urteil dem Webseitenbetreiber eines der nach eigenen Angaben größten Nachrichtenportale Deutschlands untersagt, ohne Einwilligung der Verbraucher:innen Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen. Dabei bemängelte das LG München insbesondere die Gestaltung des eingesetzten Einwilligungsbanners.

So öffnete sich nach Aufruf der Webseite zwar ein entsprechendes Einwilligungsbanner, über dass der Webseitenbetreiber eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Webseitenbesucher sowie zur Auswertung von auf dem Endgerät des Webseitennutzer gespeicherten Informationen für Analyse- und Werbezwecke einholen wollte.  Auf der ersten Ebene bekamen Nutzer jedoch nur die Möglichkeit den Button „Alles akzeptieren“ zu wählen oder über die Schaltfläche „Einstellungen“ eine individuelle Auswahl zu treffen. Eine Möglichkeit „alles abzulehnen“ oder ohne weitere Handlung die Webseite zu nutzen bestand nicht.

Wollten Nutzer nicht in vollem Umfang in Speicherung von Cookies auf Ihrem Endgerät und die Auswertung von bereits auf dem Endgerät gespeicherten Informationen einwilligen, so blieb Ihnen nur die Möglichkeit über das Anklicken auf die Schaltfläche „Einstellungen“ eine individuelle Auswahl zu treffen. Nach Anklicken der Schaltfläche öffnete sich eine zweite Ebene auf der im Rahmen von „Privatsphäre-Einstellungen“ auf über 140 Bildschirmseiten individuelle Einstellungen für mehr als 100 Drittanbieter getroffen werden konnten.

Auf dieser Ebene konnten Nutzer wiederholt den Button „Alles Akzeptieren“ wählen oder über die Schaltfläche „Auswahl speichern“ ihre individuellen Einstellungen speichern.  Zudem bestand auf dieser Ebene für die Nutzer auch die Möglichkeit „alle ablehnen“ auszuwählen. Während die Schaltflächen „Alles akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ prominent am unteren Bildschirmrand erschienen und in ihrer Gestaltung deutlich hervorgehoben waren, befand sich die Möglichkeit „alle ablehnen“ klein und durch die blasse Schrift unscheinbar am rechten oberen Bildschirmrand.

Die über das beschriebene Einwilligungsbanner eingeholten Einwilligungen sind nach Auffassung des LG München unwirksam.

Eine Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DSGVO sei jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

Die vom Webseitenbetreiber eingeholten Einwilligungen beruhen jedoch nach Auffassung des Gerichts gerade nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Webseitennutzer.

Freiwillig sei eine Entscheidung nur dann, wenn der Webseitennutzer eine echte Wahl habe und auch ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten könne. Aufgrund des Aufbaus des eingesetzten Einwilligungsbanners sei dies für den Webseitennutzer jedoch nicht möglich. Dass die Möglichkeit der Ablehnung besteht sei für den Webseitennutzer zum einen schwer erkennbar und zum anderen mit einem entsprechenden Mehraufwand verbunden. Insbesondere der Umstand, dass die Schaltfläche „Alles akzeptieren“ durch Größe und Gestaltung entsprechend hervorgehoben ist während die die Möglichkeit „alle ablehnen“  nur unscheinbar an anderer Stelle  zu finden ist, spreche dafür, dass die Entscheidung des Webseitenbesuchers allein durch die Gestaltung beeinflusst werden soll und damit kein echt Wahlrecht des Webseitennutzers mehr besteht.

Webseitenbetreibern ist daher anzuraten Ihre Einwilligungsbanner noch einmal darauf hin zu überprüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen, die das LG München in seinem Urteil herausgestellt hat genügen.

Einwilligung im Datenschutz

Einwilligung im Datenschutz

Es gibt immer wieder Projekte, in denen andere Rechtsgrundlagen nicht einschlägig sind und der Betroffene eine Einwilligung abgeben muss. Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben nun die Anforderungen an solche Einwilligungserklärungen formuliert:

 

Weiterführende Links zur Einwilligung

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht:

Gestaltungshinweise zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Formularen

Orientierungshilfe zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung in Formularen

BGH

Einwilligung entsprechend der EU Datenschutzverordnung (General Data Protection Regulation Version 56)

Die SICODA GmbH empfiehlt die Einwilligung als Verarbeitungserlaubnis nur dann einzusetzen, wenn es keine wirtschaftlich adäquate Alternative gibt.

Entsprechend der Version 56 der General Data Protection Regulation soll es künftig genauere Regelungen zur Einwilligung im Datenschutz geben.

Artikel 7 fordert in sechs Punkten:

  1. Die Beweislast für das vorliegen einer Einwilligungserklärung liegt bei der verantwortlichen Stelle.
  2. Soweit eine Erklärung im Rahmen eines schriftlichen Dokumentes abgegeben wird muss die Datenschutzerklärung deutlich hervorgehoben werden.
  3. Der Betroffene kann die Einwilligungserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückziehen.
  4. Soweit ein Ungleichverhältnis der Parteien besteht, soll einer Einwilligungserklärung unzulässig sein.
  5. Eine Einwilligung darf nicht die Verarbeitungsgrundlage darstellen soweit
    1. öffentliche Stellen hoheitlicher Aufgaben erfüllen oder
    2. es sich um Datenverarbeitungen aus dem Arbeitsverhältnis handelt.
  6. Die Einwilligung eines Kindes ist nur mit Genehmigung eines Erziehungs- oder Betreuungsberechtigten zulässig.

Im Ergebnis wird in dem neuen Art. 7 der Datenschutzverordnung nur gesetzlich festgelegt, was bereits § 4 BDSG geregelt ist. Auch hier wird die freiwillige schriftliche Einwilligung bereits gesetzlich vorgeschrieben.

Soweit Art. 7 Abs. 5b auf die Einwilligung im Arbeitsverhältnis eingeht, bleibt abzuwarten, inwieweit diese Regelung mit den geplanten Änderungen des § 32ff BDSG in Einklang zu bringen ist, die jedenfalls in einzelnen aufgezählten Fällen die Einwilligung im Arbeitsverhältnis zu lassen. Art. 8 dieser Verordnung schränkt die Regelungen zur Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis insofern ein, dass hier nationale Gesetze mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen für die Betroffenen unter dem Schutzrahmen dieser Datenschutzverordnung bleiben können. Inwieweit diese Erleichterung auch auf Art. 7 anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

In den Entscheidungsgründen zu Art. 7 wird ausgeführt dass eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis niemals eine gültige Rechtsgrundlage bilden dürfe.